Die neue Förderrichtlinie „Innovationskompetenz mit gemeinnützigen Industrieforschungseinrichtungen“ (INNO-KOM) ist in Kraft getreten. Die ebenfalls weiterentwickelte Förderrichtlinie „Industrielle Gemeinschaftsforschung“ (IGF) gilt bereits seit 1. Januar. 2023 stehen für die IGF 190 Millionen Euro und für INNO-KOM 80 Millionen Euro zur Verfügung.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz und Mittelstandsbeauftragter der Bundesregierung, Michael Kellner: „Mit unserer Förderung wollen wir Innovationen im Mittelstand anstoßen und in den Markt bringen. Mit IGF und INNO-KOM haben wir hier zwei bewährte Förderprogramme, die wir jetzt modernisiert haben, um noch mehr Innovationen hervorzubringen und die ökologische Transformation der KMU zu unterstützen. Wir brauchen weitreichende Innovationen, um die aktuellen Herausforderungen zu meistern. Unsere KMU können und sollten hierfür die Ergebnisse unserer Industrieforschung weiterhin umfassend nutzen.“
Beide Programme – INNO-KOM und IGF – sind im Innovationszyklus im vorwettbewerblichen Bereich verortet: Die Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben werden veröffentlicht, diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt und regelmäßig von einer Vielzahl an Unternehmen genutzt. So haben beide Programme eine große Hebelwirkung.
Die neuen Richtlinien enthalten insbesondere folgende Neuerungen:
Förderrichtlinie INNO-KOM:
- Forschungsvorhaben, die zur Dekarbonisierung, zum Klimaschutz, der Ressourceneffizienz oder zur Nachhaltigkeit in strukturschwachen Regionen beitragen, haben bei gleicher Qualität Vorrang.
Förderrichtlinie IGF:
- Der Kreis der Antragsberechtigten für IGF-Fördermittel wird geöffnet.
Das heißt: Ab 1. Januar 2024 können sich, über die derzeit Antragsberechtigten 100 Forschungsvereinigungen hinaus, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto von Guericke“ e.V. (AiF) sein müssen, auch andere wirtschaftsgetragene Forschungsvereinigungen für das Programm autorisieren lassen. Hierzu müssen sie die in der Anlage zur Richtlinie konkret beschriebenen hohen Qualitätsstandards erfüllen, wie im Übrigen die bisher Antragsberechtigten Forschungsvereinigungen bis 1. Januar 2026 auch. - Es wurden Zuwendungsobergrenzen für Antragsteller festgelegt.
- Die Höhe des Eigenanteils der Wirtschaft wurde in die Richtlinie aufgenommen.
Die Administration übernimmt ab 2024 ein nach öffentlicher Ausschreibung ausgewählter Projektträger, der beliehen werden soll.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Pressemitteilung vom 11. Januar 2023