Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der Uniklinik Heidelberg einen Mehrheitsanteil an der Uniklinik Mannheim zu erwerben, nach intensiver wettbewerbsrechtlicher Prüfung untersagt.
Das Universitätsklinikum Mannheim („UKMA“) ist das ehemalige Städtische Klinikum Mannheim, das seit dem Jahr 2001 die Bezeichnung Universitätsklinikum führen darf. Das UKMA gehört der Stadt Mannheim, während das Universitätsklinikum Heidelberg („UKHD“), wie die anderen drei baden-württembergischen Unikliniken in Freiburg, Tübingen und Ulm, im Eigentum des Landes steht. Die medizinische Fakultät Mannheim ist zwar bisher schon in die Universität Heidelberg eingebunden, dies berührt aber nicht die Selbständigkeit des Krankenhausbetriebes der Universitätsklinik Mannheim.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Unsere Untersagung ist Ergebnis umfangreicher Ermittlungen, wonach wir erhebliche wettbewerbliche Nachteile infolge des Zusammenschlusses befürchten. Diese hätten vor allem die Patientinnen und Patienten zu tragen, denn in der Region verbleiben neben den Kliniken der Beteiligten nur wenige vergleichbare und unabhängige Wettbewerber, in manchen medizinischen Fachbereichen fast gar keine. Im Verfahren haben wir uns auch eingehend mit möglichen Vorteilen des Zusammenschlusses befasst. Ein Argument der Parteien, wonach Größe, höhere Fallzahlen und Spezialisierung oft zu besserer Behandlungsqualität führen, haben wir berücksichtigt. Allerdings gehen wir nicht davon aus, dass zur Verwirklichung dieses Vorteils der Zusammenschluss überhaupt notwendig ist. Andere Formen der Kooperation können ähnlich positive Wirkungen entfalten, ohne gleich den Kliniken ihre Unabhängigkeit zu nehmen. Zudem erscheint uns die Annahme, dass große Unikliniken durch weiteres Wachstum automatisch besser würden, kaum tragfähig. Die Fusionskontrolle hat aus gutem Grund die Aufgabe, auch bei Fusionen von Krankenhäusern, Auswahl und Trägervielfalt zu schützen und zu verhindern, dass den Patientinnen und Patienten wichtige Auswahlmöglichkeiten genommen werden.“
Das Bundeskartellamt hat im Rahmen des Hauptprüfverfahrens das Leistungsspektrum und die Patientenherkunft von mehr als 320 Krankenhäusern in einem Umkreis von ca. 150 km um Heidelberg analysiert sowie insgesamt 30 Krankenhäuser und 215 niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte in der Region befragt. Anhand anonymisierter Daten der Krankenhäuser wurde ermittelt, welche Häuser die Patientinnen und Patienten in den Regionen aufsuchen und auf welche Marktgebiete sich der Zusammenschluss auswirkt.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Gebiete Mannheim, Heidelberg und Umgebung sowie auch Heppenheim, wo das zum UKHD gehörige Kreiskrankenhaus Bergstraße liegt. Die Unikliniken in Heidelberg und Mannheim liegen ca. 20 km weit voneinander entfernt und sind beide auf dem Markt für akutstationäre Krankenhausdienstleistungen tätig. Die Uniklinik Heidelberg – als eine der größten deutschen Unikliniken – hat auf dem Krankenhausmarkt Heidelberg schon heute eine marktbeherrschende Stellung. Durch den Zusammenschluss mit dem UKMA würde sich diese weiter verstärken. Zudem würden die zusammengeschlossenen Unikliniken auch in den Regionen Mannheim und Heppenheim jeweils marktbeherrschend werden. Eine Marktbeherrschung sieht das Bundeskartellamt in den betroffenen Gebieten nicht nur auf dem allgemeinen Markt für akutstationäre Krankenhausdienstleistungen – d.h. auf dem allgemeinen Krankenhausmarkt – sondern auch im Bereich der Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Denn in diesem Bereich sind die Beteiligten mit deutlichem Abstand die größten Anbieter im Markt. Eine weitere Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung würde dazu führen, dass Patientinnen und Patienten sowie die einweisenden niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte kaum noch Auswahlmöglichkeiten haben, welches Krankenhaus sie aufsuchen möchten bzw. wohin sie einweisen. Nur Kliniken unterschiedlicher Träger stehen im Qualitätswettbewerb. Gehören hingegen die wesentlichen Anbieter zum selben Träger, geht dieser Qualitätswettbewerb verloren, weil man Abwanderungen zur Konkurrenz nicht mehr im gleichen Maße befürchten muss. Im Bereich Spitzenmedizin haben die hochspezialisierten Unikliniken eine sogar noch stärkere regionale Stellung als im allgemeinen Krankenhausmarkt. Der Übergang zwischen „Spitzenmedizin“ und „Standardmedizin“ ist allerdings fließend, so dass die Bereiche nicht klar abgrenzbar sind.
Mögliche Effizienzvorteile
Die Parteien haben im Fusionskontrollverfahren Vorteile des Zusammenschlusses vorgetragen, die im Verfahren als Effizienzeffekte gewürdigt wurden. Die behaupteten Vorteile betreffen z.B. sog. Volume-Outcome-Effekte, also eine steigende Behandlungsqualität bei steigender Zahl der Behandlungsfälle. Solche Effekte sind selbstverständlich anzuerkennen, soweit sie nach der Studienlage zu besserer Behandlungsqualität führen. Vorliegend können diese Effekte die wettbewerblichen Nachteile aber weder ausgleichen noch entscheidend abmildern. Zunächst sind solche Effekte nicht immer weiter steigerbar, zumal es oft eher auf den Arbeitseinsatz und die Spezialisierung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte ankommt als auf die Fallzahl des Krankenhauses. Auch sind die Beteiligten jeweils für sich genommen als Unikliniken und Maximalversorger mit jeweils mehr als 1.000 Planbetten bereits jetzt weit führend in zahlreichen Fachbereichen. Bei der Berücksichtigung von Effizienzen im Fusionskontrollverfahren stellt sich zudem die zentrale Frage, ob zur Realisierung der gewünschten Effekte die Fusion überhaupt zwingend notwendig ist. Schon dies war im vorliegenden Fall aber zu verneinen. Medizinische und wissenschaftliche Kooperationen steigern ebenfalls Effizienz und Qualität und stehen den Universitätskliniken und auch anderen Krankenhäusern jederzeit frei. Ein Zusammenschluss des Krankenhausbetriebes beider Kliniken unter einer gemeinsamen Leitung vermittelt den Beteiligten dagegen dauerhaft eine zu hohe Marktmacht gegenüber Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten, Kooperationspartnern und Wettbewerbern. Viele ihrer aktuellen Wettbewerber oder Kooperationspartner sind von der Zusammenarbeit mit einer der beiden Universitätskliniken abhängig. Die behaupteten Vorteile des Zusammenschlusses für die Beteiligten überwiegen nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht die damit gleichzeitig zu erwartenden Nachteile auf Seiten Dritter.
Nach der Untersagung darf der Zusammenschluss nicht vollzogen werden. Das Bundeskartellamt wird die Entscheidung auf seiner Internetseite veröffentlichen.
Der Beschluss des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde eingereicht werden, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.
(c) Bundeskartellamt, 26.07.2024