
Das Bundeskartellamt hat den Einstieg der UniCredit S.p.A., Mailand (Italien), bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unter fusionsrechtlichen Gesichtspunkten freigegeben.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Schon durch den angemeldeten Minderheitserwerb kommt es zu einer Stärkung der Marktposition der UniCredit im Privat- und Firmenkundengeschäft in Deutschland. Wir haben uns deshalb die besonders betroffenen Finanzdienstleistungen intensiv angesehen. In allen Bereichen sind weitere bedeutende Wettbewerber tätig, weshalb das Vorhaben freizugeben war.“
Beide Banken bieten alle gängigen Bank- und Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden an. UniCredit ist diezweitgrößte europäische Bankengruppe und in Deutschland insbesondere über die UniCredit GmbH, vormals HypoVereinsbank, tätig.
Der Schwerpunkt der Ermittlungen lag zum Einen im regionalen Geschäft mit Privat- und Geschäftskunden. Sowohl für die Zusammenschlussbeteiligten als auch für ihre Hauptwettbewerber – darunter Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie sonstige Privatbanken – wurden flächendeckend über ganz Deutschland Filialen und ihre räumliche Abdeckung geprüft. Auch in den Gebieten, in denen es zu stärkeren Verdichtungen kommt, konnten aufgrund der vielfältigen Anbieterstruktur keine fusionrechtlichen Probleme im Hinblick auf das Geschäft mit Privatkunden und Geschäftskunden mit Umsätzen bis etwa 10 Mio. Euro festgestellt werden.
Zum Anderen sind vom Zusammenschluss überregional abzugrenzende Märkte bzw. Segmente betroffen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kredite für den sog. gehobenen, d. h. vergleichsweise umsatzstarken Mittelstand und dessen Versorgung mit bankengestützten Außenhandelsaktivitäten, soweit die betroffenen Unternehmen im Import und/oder Export tätig sind. Nachgefragt werden diese Dienstleistungen weit überwiegend bei inländischen Banken. Das Bundeskartellamt hat umfassende Ermittlungen bei bedeutenden Wettbewerbern wie Deutsche Bank, DZ BANK, Helaba, LBBW oder BayernLB durchgeführt, um die Anbieterstrukturen und die Wettbewerbsprozesse zu prüfen. Gespräche wurden auch mit der KfW und mit Mittelstandverbänden als Interessenvertretungen der betroffenen Unternehmen geführt. Belastbare Hinweise auf eine zusammenschlussbedingte erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs – der Eingriffsschwelle für die Untersagung eines Zusammenschlusses – haben sich hieraus nicht ergeben. Zwar hat die Commerzbank eine teils starke bis marktführende Stellung auf den nationalen Märkten für Außenhandelsbankdienstleistungen („trade finance“) wie Dokumentenakkreditive, Inkassi und Bankgarantien, auf denen auch die UniCredit tätig ist. Allerdings verfügen auch verschiedene Wettbewerber über eine bedeutende Marktposition bzw. das Potential, ihre Marktposition auszubauen, sodass nach dem Zusammenschluss relevante Ausweichalternativen für die Nachfrager verbleiben.
Das Gleiche gilt für das Segment der Konsortialkredite an mittelständische Unternehmen. Zwar nehmen die Beteiligten hier eine durchaus bedeutende Marktposition ein; allerdings bestehen mit den bereits genannten überregional tätigen Instituten nationale Ausweichalternativen. Darüber hinaus engagieren sich mit steigendem Kreditvolumen auch ausländische Banken in diesem Segment. Für einen Teil der Kreditnehmer des gehobenen Mittelstandes bestehen zudem – je nach konkretem Finanzierungsbedarf – alternative Finanzierungsmöglichkeiten wie zum Beispiel Schuldscheindarlehen oder Anleihen.
Das Vorhaben der UniCredit war beim Bundeskartellamt und nicht bei der EU-Kommission anzumelden, da der Erwerb von bis zu 29,99 Prozent der Anteile noch keine „Kontrolle“ im Sinne der entsprechenden europarechtlichen Regeln begründet. In Deutschland ist hingegen von einem anmeldepflichtigen Zusammenschluss bereits bei einem Anteilserwerb von mindestens 25 Prozent oder dem Erwerb eines „wettbewerblich erheblichen Einflusses“ auszugehen.
Bundeskartellamt, 14.04.2025