
Der Verwaltungsgerichthof (VGH) hat mit den Beteiligten heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom 4. Februar 2025 die Beschwerden zweier Naturschutzverbände gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2024 zurückgewiesen mit denen das Verwaltungsgericht Eilanträge gegen die Umwandlung eines Streuobstbestandes im Baugebiet „Häugern Nord“ abgelehnt hat.
Sachverhalt
Die beigeladene Stadt Weil der Stadt betreibt seit mehreren Jahren ein Bauleitplanverfahren zur Entwicklung eines neuen Stadtquartiers im Nordwesten der Kernstadt. Hierzu wurde der Bebauungsplan „Häugern Nord“ als Satzung beschlossen. Er sieht die Errichtung von 370 Wohneinheiten, eines Lebensmittelmarktes, einer Kindertagesstätte und eines Hotels vor. Da in dem Plangebiet eine Fläche mit 143 Obstbäumen lag, beantragte die Stadt beim Landratsamt, ihr die Umwandlung dieses Streuobstbestandes in eine andere Nutzungsart gem. § 33a Abs. 2 NatSchG zu genehmigen und damit die Fällung der Bäume zu ermöglichen. Diese Genehmigung wurde am 10. Juli 2024 erteilt mit der Begründung, dass dem neuen Stadtquartier besondere Bedeutung bei der Schaffung dringenden Wohnraumbedarfs zukomme und das Vorhaben alternativlos sei, der Sofortvollzug wurde angeordnet.
Zwei Naturschutzvereinigungen beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die Fällung der Bäume zu verhindern. Unmittelbar nach Ergehen dieser erstinstanzlichen Entscheidungen ließ die Beigeladene einen Großteil der Obstbäume fällen.
Der im Beschwerdeverfahren von den Naturschutzvereinigungen angerufene Verwaltungsgerichtshof hat der Beigeladenen daraufhin am 25. November 2024 im Wege einer Zwischenverfügung die Weiterführung der begonnenen Fällarbeiten untersagt.
Entscheidungsgründe
Mit zwei Beschlüssen vom 4. Februar 2025 hat der 5. Senat des VGH die Beschwerden nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat er zunächst klargestellt, dass sich der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren nicht mit Blick auf die zwischenzeitliche Beseitigung eines Großteils des vorhandenen Streuobstbestandes verändere. Die Umwandlungsgenehmigung sei voraussichtlich rechtmäßig. Der betreffende Streuobstbestand sei zwar aus naturschutzfachlichen Gründen grundsätzlich zu erhalten, weshalb seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liege. Allerdings verfolge die Beigeladene mit dem Bebauungsplan „Häugern Nord“ das Ziel, einem hohen Wohnraumbedarf in ihrem Gemeindegebiet abzuhelfen. Sie habe plausibel gemacht, dass ein solcher Bedarf in Weil der Stadt aktuell bestehe und nach prognostischer Einschätzung auch zukünftig bestehen werde. Damit stehe ihr ein besonderes öffentliches Gegeninteresse zur Seite, welches das öffentliche Interesse am Erhalt des Streuobstbestandes ausnahmsweise überwiege. Zur Erreichung des Planungsziels sei die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Streuobstfläche hier auch erforderlich. Denn es stünden weder alternative Maßnahmen der Innenentwicklung zur Verfügung noch könne die Planung an alternativen Außenbereichsstandorten im Gemeindegebiet umgesetzt werden.
Die Entscheidungen (5 S 1881/24 und 5 S 1883/24) sind unanfechtbar.
VGH Baden-Württemberg, 13.02.2025