Die zuständige Planfeststellungsbehörde – das schleswig-holsteinische Amt für Planfeststellung Verkehr – durfte für die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung eine Befreiung von dem Verbot erteilen, Riffe zu zerstören oder zu beeinträchtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 3. November 2020 die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 für den Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby abgewiesen. Nachdem während des damaligen gerichtlichen Verfahrens im Zuge wissenschaftlicher Forschungsvorhaben drei weitere Riffe im Bereich der Trasse entdeckt worden waren, hatten die Planfeststellungsbehörde und die Vorhabenträger die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zugesagt. Im Zuge dessen änderte die Behörde mit Planänderungsbeschluss vom 1. September 2021 den genannten Planfeststellungsbeschluss, indem es bzgl. dieser Riffe eine Befreiung von dem Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot erteilte. Um die Eingriffe auszugleichen, ordnete sie zugleich die Wiederherstellung von 17,5 ha Riffstrukturen im Bereich der sogenannten Sagas-Bank südlich von Fehmarn an.
Zwei Klagen von Umweltverbänden gegen diese Planänderung hatten keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heutigen Urteilen entschieden, dass die Behörde zu Recht von der Durchführung einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat. Darüber hinaus war die Erteilung der Befreiung angesichts der herausragenden Bedeutung der Festen Fehmarnbeltquerung für die Anbindung Skandinaviens an das transkontinentale Verkehrsnetz gerechtfertigt. Die Beeinträchtigung der Riffe wird hinreichend dadurch ausgeglichen, dass an anderer Stelle in der Ostsee neue Riffe geschaffen werden.
In dem Klageverfahren eines Fährbetriebs gegen eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der Festen Fehmarnbeltquerung haben die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
BVerwG 9 A 17.21 – Urteil vom 14. Dezember 2022
BVerwG 9 A 18.21 – Urteil vom 14. Dezember 2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 14. Dezember 2022