Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Eilantrag der Veranstalterin der für den Zeitraum vom 17. bis 19. November 2022 in der Hessenhalle Gießen angekündigten „Waffenbörse“ größtenteils statt. Der Stadt Gießen wurde jedoch aufgegeben, verhältnismäßige Regelungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszuschließen.
Die Antragstellerin veranstaltet seit über 30 Jahre Waffenbörsen, hierunter die seit vielen Jahren stattfindende Waffenbörse „WBK International“ in Kassel, die dieses Jahr in Gießen stattfinden soll. Die Stadt Gießen versagte der Veranstalterin die beantragte gewerberechtliche Festsetzung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei der Waffenbörse auch ein Hand- oder Direktverkauf von Waffen vorgesehen sei. Dies sei ohne Ausnahmegenehmigung rechtswidrig. Außerdem sei damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von NS-Devotionalien zum Verkauf angeboten werde. Hierbei handele es sich um eine Straftat. Ein bloßes Abkleben entsprechender Symbole sei nicht geeignet, die erhebliche Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.
Die Antragstellerin führte demgegenüber aus, dass ein rein schuldrechtlicher Verkauf von Waffen nicht zu beanstanden sei. Die Aussteller seien auf die waffenrechtlichen Einschränkungen hingewiesen worden und die Antragstellerin werde die Vorgaben überwachen und durchsetzen. Vorrangig zu einer Untersagung der Veranstaltung sei eine Auflage in Betracht zu ziehen und es könnten nachträglich ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auf die Strafbarkeit der Ausstellung von NS-Devotionalien habe die Antragstellerin die Aussteller in mehreren Sprachen unmissverständlich hingewiesen.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte in ihrem Eilbeschluss vom heutigen Tag, dass die Antragstellerin einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf die gewerberechtliche Festsetzung der Ausstellung habe. Sie könne sich auf die Gewerbefreiheit berufen. Nach Einschätzung des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Waffenverkauf ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung vorgesehen sei oder durch die Veranstalterin geduldet werde.
Der befürchteten Ausstellung von NS-Devotionalien könne mit geeigneten Auflagen begegnet werden, die im Ermessen der Behörde liegen und bis zu einem Verbot solcher Gegenstände reichen können. Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen stellt eine Straftat dar (§ 86a StGB). Ein bloßes Abkleben der äußeren Kennzeichen, wie von der Antragstellerin vorgesehen, genüge zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nicht. Das Verbot der „Waffenbörse“ insgesamt sei allerdings nicht verhältnismäßig.
Die Entscheidung (Beschluss vom 11.11.2022, Az.: 8 L 2271/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.