Das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten u. a. ist mit Verfügung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 05.09.2022 gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden, da im Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen ein für eine Anklageerhebung erforderlicher hinreichender Tatverdacht nicht vorliegt. Auch die von dem Thüringer Oberlandesgericht angeordneten Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung – u. a. der Vermögensarrest in das Vermögen des ehemals Beschuldigten Hauptmann in Höhe von 997.000,- Euro – mussten aufgehoben werden.
Zwar konnte der ursprüngliche Verdacht gegen Herrn Hauptmann, umfangreich bei der Vermittlung von Masken gegenüber Behörden und Gesundheitseinrichtungen unter Ausnutzung seines Bundestagsmandats tätig geworden zu sein, erhärtet werden, jedoch sah sich die Generalstaatsanwaltschaft aus rechtlichen Gründen an der Anklageerhebung gehindert.
Aufgrund des am 05.07.2022 ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft München – Az.: StB 7 -9/22- ist das Tatbestandsmerkmal des § 108e StBG „bei der Wahrnehmung des Mandats“ eng auszulegen. Danach umfasst die Mandatstätigkeit als solche allein das Wirken im Parlament (im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien, einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen).
Die hier bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens vertretene Auffassung, dass eine Wahrnehmung des Mandats im Sinne des § 108e StGB auch vorliegt, wenn ein Abgeordneter außerhalb seiner parlamentarischen Zuständigkeit die Nähe zu politischen Entscheidungsträgern nutzt, um auftragsgemäß fremde Interessen durchzusetzen, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt.
Der Bundesgerichtshof betont in der genannten Entscheidung, dass allein die zwischen den Beteiligten vereinbarte Berufung auf den Abgeordnetenstatus zur Beeinflussung von Behördenentscheidungen und außerparlamentarischen Betätigungen im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des Parlaments zu handeln, eine Strafbarkeit gemäß § 108e StGB nicht zu begründen vermag.
Ebenso wenig genügt es, wenn der Mandatsträger dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen soll.
Unter Berücksichtigung dieser hohen Anforderungen konnte ein Nachweis, dass der ehemals Beschuldigte Hauptmann vereinbarungsgemäß bei der Vermittlung von Maskengeschäften gerade auch im parlamentarischen Bereich tätig werden sollte, nicht hinreichend sicher erbracht werden.
Dies gilt auch für den Vorwurf der mehrfachen kostenpflichtigen Anzeigenschaltung im Interesse der Staaten Aserbaidschan, Vietnam und Taiwan in dem von dem ehemals Beschuldigten Hauptmann herausgegebenen „Südthüringer Kurier“. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs wird auch hier die Ansicht vertreten, dass es nunmehr dem Gesetzgeber obliegt, eine Entscheidung zu treffen, ob künftig ein Verhalten von Mandatsträgern, wie es auch Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens war, strafbar sein soll, insbesondere, wenn die dann zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie bereits pönalisiertes Verhalten.
Quelle: Generalstaatsanwaltschaft Thüringen, Pressemitteilung vom 22. September 2022