Mit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts steht fest, dass die Ver- einte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) tariffähig ist. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.
Ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegrün- det. Sie hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist ua. für die Pflegebranche zuständig. Der An- tragsteller – ein Arbeitgeberverband für Pflegeeinrichtungen in Deutschland – hat die Feststellung begehrt, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist. Ihr fehle in diesem Be- reich die erforderliche – durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelte – Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Hilfsweise hat der Antragsteller geltend ge- macht, ver.di sei bezogen auf ihren gesamten satzungsmäßigen Organisationsbereich tarifunfähig.
Das in erster Instanz zuständige Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hier- gegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem Ersten Senat des Bun- desarbeitsgerichts erfolglos. Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarifunfähigkeit gerich- tete Hauptantrag war unzulässig. Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, im selbst be- anspruchten Organisationsbereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler ab- zuschließen. Diese Fähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richts für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gibt es nicht. Die Rechtsbeschwerde gegen die Ab- weisung des Hilfsantrags war unzulässig. Damit steht rechtskräftig fest, dass ver.di tariffähig ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 24/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2021 – 21 BVL 5001/21 –
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 13. September 2022