Mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einen Eilantrag gegen eine vom Regierungspräsidium Gießen erlassene Stilllegungs- und Beseitigungsverfügung betreffend die Ablagerung von Altreifen auf einem Grundstück in Großen-Linden abgelehnt. Dem im Verfahren unterlegenen Antragsteller ist es nunmehr untersagt, auf seinem Grundstück weitere Altreifen oder andere Abfälle zu lagern.
Auf dem Grundstück des Antragstellers lagerten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides durch das Regierungspräsidium Gießen am 25. August 2022 etwa 400 Tonnen Altreifen. Das Regierungspräsidium untersagte dem Antragsteller mit seinem Bescheid das Lagern weiterer Abfälle und gab ihm auf, die vorhandenen Altreifen bis zum Ende dieses Jahres zu entsorgen. Der Antragsteller wandte demgegenüber ein, nicht der Eigentümer der Altreifen zu sein und deshalb nicht über sie verfügen zu können. Zudem seien die Reifen Wirtschaftsgüter und kein Abfall.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den Reifen indes um Abfall. Für die Einstufung als Abfall komme es nicht darauf an, ob die Abfälle einen Marktwert besäßen oder ob sie verwertbar seien. Die auf dem Grundstück des Antragstellers gelagerten Altreifen seien für ihren ursprünglichen Verwendungszweck als Reifen nicht mehr tauglich, weil sie teilweise über mehrere Jahre ohne jeglichen Witterungsschutz und nicht sachgerecht gestapelt draußen lagerten. Die Angabe des Antragstellers, die Altreifen würden sämtlich verkauft und von dem Käufer abgeholt, stehe einer Qualifizierung der Reifen als Abfall hier nicht entgegen. Wiederverwertbare Altstoffe seien nur dann keine Abfälle, wenn angenommen werden könne, dass diese auch tatsächlich alsbald verwertet werden. Trotz der hier wiederholt angekündigten zeitnahen Abholung der Reifen infolge Verkaufs habe sich die Situation auf dem Grundstück aber tatsächlich nicht merklich verändert, sodass von einer zeitnahen Verwertung der Altreifen, die aufgrund ihrer ungeschützten Lagerung eine erhebliche Brandgefahr darstellten, nicht auszugehen sei.
Die Entscheidung (Beschluss vom 27. Oktober 2022, Az.: 6 L 1973/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, Pressemitteilung vom 2. November 2022