Im Fall des Rappers „GZUZ“ hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2022 verworfen. Die Entscheidung des Landgerichts, das den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie wegen Verstößen gegen das Sprengstoff- und Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen und zu einer Gelstrafe von insgesamt 414.000 € (180 Tagessätze zu je 2.300 €) verurteilt hatte, ist damit rechtskräftig. Nach dem Beschluss des 2. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. September 2022 hat die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so dass dessen Revision als unbegründet verworfen wurde.

 

In dem Strafverfahren war der Angeklagte zunächst am 29. September 2020 vom Amtsgericht Hamburg zu einer 18-monatigen Freiheits- und einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.700 € verurteilt worden. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, über die das Landgericht Hamburg aufgrund einer neuen Hauptverhandlung mit Urteil vom 4. März 2022 entschied. Nach den dortigen Feststellungen wurde bei der Durchsuchung einer vom Angeklagten gemieteten Wohnung im April 2018 ein „Polenböller“ gefunden, den der Angeklagte dort verbotswidrig verwahrte. Zudem ließ sich der Angeklagte zum Jahreswechsel 2018/19 in der Öffentlichkeit beim Abfeuern einer Gaspistole filmen, obwohl ihm der Umgang mit Schusswaffen zuvor untersagt worden war. Bei einer späteren Durchsuchung des vom Angeklagten und seiner Familie bewohnten Hauses wurden eine ungeladene Schreckschusspistole, ein Schalldämpfer und ein Teleskop-Schlagstock sowie Platzpatronen gefunden, die der Angeklagte ebenfalls verbotswidrig verwahrte. Neben diesen Verstößen gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz kam es dem landgerichtlichen Urteil zufolge am 8. März 2020 zu einer Körperverletzung zum Nachteil einer jungen Frau, die den Angeklagten vor einem Club an der Reeperbahn angesprochen hatte. Als die Geschädigte den Angeklagten nach einem zunächst einvernehmlich aufgenommenen gemeinsamen Bild wegen eines weiteren Fotos bedrängte, schlug der Angeklagte in Richtung der Geschädigten und verletzte diese an der Nase. 

 

Soweit dem Angeklagten in dem Verfahren ursprünglich auch ein versuchter Diebstahl vorgeworfen worden war, wurde das Verfahren im Rahmen der Berufungsverhandlung eingestellt.

Quelle: OLG Hamburg, Pressemitteilung vom 14. September 2022

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