Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Antragstellerin, ein Medienunter-nehmen, vom Bundesverfassungsgericht Auskunft über die Höhe der Kosten begehrt hat, welche diesem in zwei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe durch die Beauftragung von Rechtsanwälten jeweils entstanden sind.
Zum Hintergrund: Das Handeln des Bundesverfassungsgerichts als Justizbehörde kann Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein. Das Bundesverfassungsgericht kann sich in diesen Verfahren selbst vertreten oder durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Die hierdurch entstehenden Anwaltskosten fallen dem Bundesverfassungsgericht auch im Obsiegensfall zur Last, soweit sie die Höhe der Anwaltskosten übersteigen, die sich unter Zugrundelegung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung ergeben.
Die Antragstellerin hat vom Bundesverfassungsgericht vorgerichtlich Auskunft über die Höhe der in zwei dieser Verfahren dem Bundesverfassungsgericht jeweils entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erteilung der begehrten Auskunft abgelehnt. Mit dem jetzt entschiedenen Eilantrag hat die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Die 3. Kammer führt zur Begründung ihres ablehnenden Beschlusses u.a. aus, die Antragstellerin habe einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht mit der für eine Stattgabe im Eilverfahren erforderlichen ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch bestehe nicht unbeschränkt. Ihm könnten im vorliegenden Fall schutzwürdige und überwiegende Interessen der mandatierten Rechtsanwälte an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Diese hätten einer Auskunftserteilung auch nicht zugestimmt. Auch falle bei Fragen nach der Verwendung von Steuermitteln zugunsten des Informationsinteresses zwar ein gesteigerter Öffentlichkeitsbezug ins Gewicht. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass der Antragstellerin ohne die begehrten Auskünfte gar keine wirksamen Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich der Aufwendungen des Bundesverfassungsgerichts für externe Rechtsberatung verblieben. So dürfte die Antragstellerin einen Anspruch haben, dass ihr auf eine entsprechende Anfrage hin eine abstrakte Auskunft über die Gesamtausgaben des Bundesverfassungsgerichts für externe Rechtsberatung erteilt wird.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu erheben (3 K 3267/22). (RW)
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Pressemitteilung vom 12. Oktober 2022