Bei der für den Personalrat des Zentralstudios des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) gebildeten Liste von Bewerberinnen („Die Frauen – unabhängige Liste“) handelt es sich nicht um eine „getarnte zweite Liste“ einer im ZDF Personalrat vertretenen Gewerkschaft. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entschieden, das von einer weiteren im ZDF vertretenen Gewerkschaftsliste mit dem Ziel der Ungültigerklärung der Personalratswahl eingeleitet worden ist.
Nach personalvertretungsrechtlichen Grundsätzen stellen derartige „Tarnlisten“ eine gegen die guten Sitten verstoßende und deshalb unzulässige Wahlbeeinflussung dar, da sie nur zum Schein aufgestellt werden und so die Wähler über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Liste täuschen. Die Antragstellerin hatte behauptet, die Bewerberinnen der Liste „Die Frauen – unabhängige Liste“ hätten sich nur deshalb zur Wahl aufstellen lassen, um sie – die Antragstellerin – bei den anschließenden Wahlen zum Vorstand des Personalrats zu benachteiligen. Für eine solche Annahme fand das Oberverwaltungsgericht allerdings ebenso wenig belastbare tatsächliche Anhalts-punkte wie das zuvor angerufene Verwaltungsgericht Mainz und wies deshalb die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Vorinstanz den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Ungültigerklärung der Personalratswahl abgelehnt hatte, zurück. Das Oberverwaltungsgericht führte hierzu unter anderem aus, dass die Liste sich durch ihr Wahlprogramm, das im Wesentlichen von Themen zur Geschlechterparität geprägt sei, erheblich von den Wahlprogrammen der anderen Listen unterscheide. Das Verhalten einzelner Mitglieder der Liste bei der anschließenden Vorstandswahl im Personalrat reiche zur Feststellung belastbarer Anhaltspunkte für eine „Tarnliste“ nicht aus. Es sei auch nicht festzustellen, dass die nur aus Frauen bestehende Liste gegen das Gebot der gleichmäßigen Vertretung der Geschlechter in den Wahlvorschlägen verstoße. Bei der entsprechenden gesetzlichen Regelung handele es sich schon nicht um eine wesentliche Bestimmung über das Wahlverfahren, die zudem als bloße „Soll-Vorschrift“ nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen eine Abweichung in begründeten Einzelfällen zulasse. Hiervon sei wegen der unterparitätischen Zusammensetzung der anderen Wahlvorschläge – auch die der Antragstellerin – auszugehen.
Beschluss vom 4. Oktober 2022, Aktenzeichen: 5 A 11514/21.OVG
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10. Oktober 2022