Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.09.2022 (9 K 4346/22) dem Landkreis Böblingen (Vollstreckungsschuldner) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht, wenn dieser der Vollstreckungsgläubigerin, einem dreijährigen Kind aus dem Landkreis Böblingen, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Verfügung stellt.
Bereits mit Beschluss der 9. Kammer vom 20.07.2022 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (9 K 3519/22), hatte die Kammer den Landkreis Böblingen verpflichtet, der Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten einen zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung nachzuweisen. Die Antragstellerin, die seit Januar 2022 das dritte Lebensjahr vollendet und einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hat, hatte Ende Juni 2022 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, da der Landkreis ihr zu diesem Zeitpunkt keinen zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatz angeboten hatte. Auch im Anschluss an die gerichtliche Entscheidung erfolgte kein Angebot durch den Landkreis, weshalb das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist.
Zur Begründung ihrer Entscheidung im Vollstreckungsverfahren hat die 9. Kammer ausgeführt, dass sich der Landkreis nicht auf eine Unmöglichkeit der Leistung aufgrund einer Kapazitätserschöpfung berufen könne. Dieser Einwand sei bereits im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen gewesen und könne daher auch nicht im Vollstreckungsverfahren herangezogen werden. Den Jugendhilfeträger treffe die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, gegebenenfalls auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Dieser Verpflichtung sei der Landkreis bisher nicht nachgekommen.
Da der Landkreis auch nach Eintritt der Rechtskraft der Zwangsgeldandrohung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat, hat das Gericht auf Antrag mit Beschluss vom 26.10.2022 (9 K 5338/22) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist bisher nicht rechtskräftig.