Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz hat ein Disziplinarverfahren gegen Generalstaatsanwalt Dr. Jörg Fröhlich eingeleitet. Dies hat er selbst beantragt. Mit dem nun eingeleiteten Disziplinarverfahren sollen die jüngst in den Medien erhobenen erheblichen Vorwürfe gegen den Generalstaatsanwalt in einem rechtlich geregelten Verfahren aufgeklärt werden. Damit kommt der Dienstherr zugleich seiner Fürsorgepflicht nach, da der Bedienstete entlastet wird, falls sich der Verdacht eines Dienstvergehens nicht bestätigt. Die Behörde wird nun eine außenstehende Person bestellen, die unabhängig die Ermittlungen führt.
Das Disziplinarverfahren ist im Hamburgischen Disziplinargesetz geregelt. Es dient dazu, ein mögliches Dienstvergehen festzustellen, aber auch, eine Person vor unberechtigten Vorwürfen zu schützen.
Liegen demnach konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, entlastenden und weiteren für die Bemessung einer etwaigen Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Beamt:innen können Ermittlungen gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
Die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer hat weitreichende Befugnisse, um belastende und entlastende Tatsachen zu ermitteln. Zur Beweiserhebung kann die Person insbesondere schriftliche dienstliche Auskünfte einholen, Zeug:innen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen und Einsicht in Akten nehmen. Sie kann auch Aufzeichnungen mit dienstlichem Bezug herausverlangen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse entscheidet der Dienstherr schließlich über eine Disziplinarmaßnahme oder die Einstellung des Verfahrens.
Quelle: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 21. Oktober 2022