Die Stadt Köln durfte im Frühjahr 2021 zur Pandemiebekämpfung eine nächtliche Ausgangsbeschränkung anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 29. November 2022 entschieden und eine Klage eines Kölner Bürgers abgewiesen.
Am 16. April 2021 ordnete die Stadt Köln eine Ausgangsbeschränkung an, nachdem die Inzidenzzahl in Köln trotz zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen über einen längeren Zeitraum über 100 lag. Danach war der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Ausgangsbeschränkung galt nach einer Verlängerung bis zum Ablauf des 17. Mai 2021.
Zur Begründung des Urteils hat das Gericht ausgeführt: Die Ausgangsbeschränkung war zulässig, weil sich im Frühjahr 2021 die Inzidenzzahl kontinuierlich bis zu einem Wert von 255,6 gesteigert hatte und erst Mitte Mai 2021 wieder unter 100 lag. Die Ausgangsbeschränkung war auch verhältnismäßig. Es war nicht erforderlich, dass die Stadt Köln statt der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung andere Infektionsschutzmaßnahmen gesteigert kontrolliert. Gerade die stärkere Kontrolle der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich wäre im Vergleich schwerer umsetzbar und zudem mit einem Eindringen in den grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Wohnung etwaiger Betroffener verbunden gewesen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Bereits im April 2021 hatte das Verwaltungsgericht Köln Eilanträge gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung abgelehnt.
Az.: 7 K 2143/21
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 19. Dezember 2022