Seit dem 1. Januar 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Arbeitgeber sind nun verpflichtet, diese elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Gesetzlich Versicherte melden sich wie bislang auch unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber krank und teilen die voraussichtliche Krankheitsdauer mit. Für ihre eigene Ablage erhalten sie einen Papierausdruck.
„Grundsätzlich wird die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Mittelstand begrüßt. Es ist aus unserer Sicht höchste Zeit für die Einführung eines digitalen Krankschreibungsprozesses“, erläutert Dr. Hans-Jürgen Völz, Chefvolkswirt des Bundesverbandes Der Mittelstand. BVMW. Allerdings bedeute dies für viele kleine und mittelgroße Betriebe in der Einführungsphase zusätzlichen bürokratischen Mehraufwand. „Dies hätte der Gesetzgeber gerade in der angespannten wirtschaftlichen Situation stärker berücksichtigen müssen. Nach unserer Erkenntnis benötigt die große Masse der Mittelständler eine deutlich längere Übergangszeit zur Einführung der notwendigen Umsetzungsschritte“, so Völz weiter.
Die bisher vorgesehene Verschiebung der Umsetzungspflicht sei schlicht zu knapp bemessen. So ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst fünf Tage, nachdem der Mitarbeiter krankgeschrieben wurde, bei der Krankenkasse abrufen kann. „Die eAU wird dem Arbeitgeber also nicht automatisiert übermittelt. Rechnet man die gesetzliche Pufferzeit von 14 Tagen, in der die eAU nachgereicht werden kann, noch hinzu, können aus einer einfachen Krankschreibung jeden Monat deutliche Rückrechnungen resultieren. Für die Arbeitgeber ist das eine unkalkulierbare zusätzliche Belastung“, betont Völz.
Quelle: Bundesverband Mittelständische Wirtschaft, Pressemitteilung voam 10. Januar 2023