Die Zuständigkeit für die Geschäftsstelle für Bürokratieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) soll künftig beim Bundesjustizministerium statt beim Bundeskanzleramt liegen. Zur Umsetzung eines entsprechenden Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 im Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt (20/737).
Neben der geänderten Zuständigkeit soll mit dem Entwurf auch die bisherige Karenzzeitregelung modifiziert werden. So soll die einjährige Karenzzeit für eine Mitgliedschaft im NKR künftig nicht mehr für Personen gelten, die in gesetzgebenden Körperschaften tätig waren. Die Karenzzeit soll laut Begründung „die gewünschte Unbefangenheit gegenüber der laufenden Gesetzgebung“ sicherstellen. Bei Personen, die in gesetzgebenden Körperschaften tätig waren, sei „die Gefahr eines Anscheins der Befangenheit jedoch gering“, heißt es in der Begründung des Entwurfes. „Die bislang geltende Beschränkung, diese Personen zu berufen, beeinträchtigt vielmehr die Möglichkeiten, den Nationalen Normenkontrollrat mit der gewünschten Expertise auszustatten, und wird daher aufgehoben.“
Zudem soll laut Entwurf künftig die Amtszeit des Vorsitzes des NKR begrenzt werden. Demnach soll ein Mitglied nur einmal erneut zum Vorsitz des Rates bestimmt werden können. Dem Gremium gehören regulär zehn Mitglieder an, deren Amtszeit auf fünf Jahre festgelegt ist. Eine erneute Berufung als Mitglied ist zulässig.
In seiner Stellungnahme zu dem Entwurf gibt der NKR zu erwägen, „ergänzend zu den beabsichtigten organisatorischen Maßnahmen, auch die methodischen und verfahrenstechnischen Weiterentwicklungen der letzten Jahre auf dem Gebiet des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung bei der ohnehin notwendigen technischen Anpassung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates zu berücksichtigen und gesetzlich zu verankern.“
Die Webseite des Nationalen Normenkontrollrates: https://www.normenkontrollrat.bund.de/nkr-de
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 70 vom 18. Februar 2022