Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. Mai 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches angenommen. Dabei geht es um den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte.
Hierzu erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist eine schwere Straftat, die mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Das ist richtig so und daran wird sich auch durch das heute beschlossene Gesetz nichts ändern. Mit der letzten Änderung des § 184b StGB im Jahr 2021 ist aber auch eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe neu eingeführt worden. Was gut gemeint war, hat zu zahlreichen Problemen in der Praxis der Strafverfolgung geführt. Seit dieser Änderung droht zum Beispiel Eltern, denen kinderpornographisches Material ungewollt in einer größeren WhatsApp-Eltern-Gruppe zugesandt wurde, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Vergleichbares gilt auch im Falle von Lehrerinnen und Lehrern, die bei Schülern solches Material auf dem Handy entdecken und es weitergeleitet haben, um betroffene Eltern zu alarmieren. Staatsanwälte und Gerichte haben aktuell keine Möglichkeit, auf solche Warnfälle einzelfallgerecht und verhältnismäßig zu reagieren. Das kann nicht richtig sein. Deshalb senken wir das Mindeststrafmaß nun wieder ab, um fallgerechter reagieren zu können. Das war ein dringender Wunsch insbesondere von Strafverfolgern, Staatsanwälten und Gerichten sowie allen Landesjustizministerinnen und Landesjustizministern.“
(c) BMJ, 16.05.2024