Das Bundesjustizministerium (BMJ) plant eine Verschärfung des Strafrechts für Angriffe auf Einsatzkräfte. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Erweiterung auf weitere schutzbedürftige Personengruppen. Eine Erhöhung des Strafmaßes sei hingegen nicht notwendig, da der Sondertatbestand schon jetzt höher bestraft wird als eine gewöhnliche Nötigung oder Körperverletzung.
Dass der geschützte Personenkreis der §§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bzw. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) um Rettungskräfte und Ehrenamtliche erweitert wird, ist aus Sicht des DAV sinnvoll. Die vom BMJ ansonsten geplanten Verschärfungen der Regelungen hält der DAV für nicht erforderlich.
Für die Strafzumessung soll etwa künftig relevant sein, ob „Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ – eine Doppelung, wie Rechtsanwältin Gül Pinar, Mitglied des DAV-Ausschusses Strafrecht erläutert: „Der Grundgedanke, dass Angriffe auf die in den §§ 113, 114 StGB genannte Personengruppe auch das Gemeinwesen betreffen, ist bereits in den Regelungen selbst enthalten: Einerseits ist die Mindeststrafe des § 114 StGB höher als bei einer normalen Körperverletzung oder Nötigung“, betont die Rechtsanwältin. „Und die §§ 113, 114 StGB stellen überhaupt schon Verhaltensweisen unter Strafe, welche die Schwelle zur Nötigung oder Körperverletzung noch gar nicht überschreiten würden.“ Die über die einzelne Person hinausgehende Betroffenheit des Gemeinwesens durch Taten gegen Einsatzkräfte kommt damit bereits zum Tragen.
Die Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ in den Katalog der besonders schweren Fälle des § 113 StGB dürfte in der Praxis keine Relevanz haben. „Widerstand passiert in aller Regel in Gestalt eines passiven Sperrens gegen die staatliche Maßnahme. Fälle, in denen Widerstand im Wege eines ‚hinterlistigen Überfalls‘ begangen wird, sind daher kaum vorstellbar“, erläutert Pinar. „Ein Vorgehen gegen Einsatzkräfte im Wege eines tatsächlichen ‚hinterlistigen Überfalls‘ dürfte vielmehr den Bereich des bloßen Widerstands ohnehin verlassen haben und durch andere Strafvorschriften bereits mit höherer Strafe bedroht sein.“
(c) DAV, 02.07.2024