Die Begutachtungsrichtlinien für die MPU haben dazu geführt, dass in größerem Maß als früher bei verschiedenen Gutachtern gleiche oder im Wesentlichen gleiche Ergebnisse erzielt werden. Auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar wird nun der Wunsch laut, die Einhaltung von Qualitätssicherungsrichtlinien bei MPU-Gutachtern für Betroffene transparent sichtbar zu machen. 

„Das subjektive Gefühl, an der MPU alleine wegen der Person des Gutachters gescheitert zu sein (der/die mag mich nicht), kann durch objektive Maßstäbe, wie sie die Begutachtungsrichtlinien anlegen, relativiert werden“, so Rechtsanwalt Christian Funk von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Eine derartige Vergleichbarkeit für die MPU-Vorbereitung ist wünschenswert, wenn diese im Sinne der Begutachtungsrichtlinien auf die MPU – wie es ihr Name schon sagt – „vorbereitet“. Gesetzgeberisch lässt sich dies wegen der Berufsausübungsfreiheit der am Markt tätigen Stellen nicht durchsetzen. Funk warnt: „Der Markt ist groß und der Kunde kann aus der Vielzahl der Angebote nicht die seriösen Anbieter von den schwarzen Schafen unterscheiden.“

Im Sinne einer Transparenz sollte durch Qualitätssicherung, wie durch Formulierung eines Code of Conduct, den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht für die Reha-Dienste zur Begleitung von schwer verletzten Unfallopfern entwickelt hat („von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht anerkannt“), für die betroffenen Verkehrsteilnehmenden eine Möglichkeit gegeben werden, die Einhaltung von Standards bei der MPU-Vorbereitung zu erkennen.

DAV, 29.01.2025

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