Eine Änderung des Strafgesetzbuches hat am 17. Mai 2024 den Bundesrat passiert. Sie schafft einen neuen Straftatbestand: die unzulässige Interessenwahrnehmung. Mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe werden demnach Mandatsträger bestraft, die für Handlungen, die sie während des Mandates vornehmen, eine ungerechtfertigte finanzielle Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Gleichermaßen wird bestraft, wer in diesem Szenario die finanzielle Gegenleistung anbietet, verspricht oder gewährt. Als Mandatsträger gelten hier Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation.
Bestechlichkeit von Mandatsträgern
Die neue Vorschrift ergänzt den bereits bestehenden Tatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern. Bisher ist bereits strafbar, wenn sich ein Abgeordneter dafür bezahlen ließ, eine bestimmte Tat bei der Wahrnehmung des Mandates, also direkt bei der parlamentarischen Arbeit im Plenum oder Ausschuss, vorzunehmen, also beispielsweise auf Weisung des Zahlenden abzustimmen. Der neue Tatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung beschränkt sich nicht auf Taten bei der Wahrnehmung des Mandates, sondern umfasst beispielsweise auch, wenn ein Abgeordneter gegen Bezahlung seine Kontakte und Beziehungen oder seine „Autorität“ nutzt, um Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen, da dieses Verhalten nach der Gesetzesbegründung ebenfalls strafwürdig sei.
Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(c) Plenarsitzung des Bundesrates am 17.05.2024