Die Bundesregierung will das Terrorismusstrafrecht nachbessern und an EU-Vorgaben anpassen. Wie die Bundesregierung in dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung“ (20/11848) anführt, habe die Europäische Union eine mangelnde Umsetzung der Vorgaben gerügt. „Mit dem Gesetzentwurf werden diese Rügen – soweit sie nachvollziehbar erscheinen – unter Wahrung der deutschen Strafrechtssystematik ausgeräumt“, heißt es weiter. Konkret sind Änderungen vor allem in den Paragrafen 89a („Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“) und 89c („Terrorismusfinanzierung“) geplant.

Laut Entwurf soll in Paragraf 89a künftig eine „terroristische Straftat“ definiert werden statt der bisherigen „schweren staatsgefährdenden Gewalttat“. Zudem soll der Straftatenkatalog ausgeweitet werden. Unter anderem soll danach, wie von der Richtlinie gefordert, der Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten aufgenommen werden. Ferner soll eine Versuchsstrafbarkeit aufgenommen und die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert werden.

In Paragraf 89c ist vorgesehen, den Paragrafen um bestimmte Handlungen zu erweitern, deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt. Ebenso soll eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden.

Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Bundesregierung hat den Entwurf der Länderkammer als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

(c) HiB Nr. 437, 21.06.2024

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