Der Rechtsanspruch auf Restitution von NS-Raubkunst soll künftig leichter durchzusetzen sein. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/13258) vor, über den der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung beraten wird.
Konkret sieht der Gesetzentwurf einen Auskunftsanspruch im Kulturgutschutzgesetz gegenüber Verkäufern und Händlern von Kulturgütern vor, die während der nationalsozialistischen Diktatur zwischen 1933 und 1945 verfolgungsbedingt entzogen wurden. So soll es den ursprünglichen Eigentümern beziehungsweise deren Erben ermöglicht werden, Auskünfte über die betreffenden Werke zu erhalten.
Zudem soll das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruchs von Kulturgut modifiziert werden. Zur Verweigerung der Leistung soll zukünftig nur berechtigt sein, „wer den Besitz in gutem Glauben erworben hat“. Für NS-Raubkunst soll dies auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. So soll es den Eigentümern ermöglicht werden, ihren Herausgabeanspruch nach Paragraf 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich geltend zu machen, auch wenn dieser verjährt ist.
Für NS-Raubkunst soll nach dem Willen der Bundesregierung zudem ein besonderer Gerichtsstand in Frankfurt am Main geschaffen werden. Erstinstanzlich soll die Zuständigkeit bei den Landgerichten liegen.
(c) HiB Nr. 718, 17.10.2024