Das Bundesministerium hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung veröffentlicht. Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie trifft Regelungen für die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Höfen). Ihr Kernanliegen ist es, die Höfe von einer Generation auf die nächste geschlossen übergeben zu können und damit eine Zerschlagung von Höfen im Erb- oder Übergabefall zu verhindern. Um dies zu erreichen, sieht die Höfeordnung vor, dass lediglich ein Familienmitglied zum Hoferbe berufen ist; die übrigen Familienmitglieder (die sogenannten weichenden Erben) müssen beim Hofübergang lediglich eine Mindestabfindung erhalten. Der Gesetzentwurf sieht neue Regeln für die Abfindung vor. Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018, in der die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Familiengeführte Betriebe sind das Rückgrat unserer Landwirtschaft. Das Anliegen der Höfeordnung ist deshalb so richtig wie eh und je: Es geht um einen guten Generationenwechsel in der Landwirtschaft und um die Wahrung bestehender Hofstrukturen. Bei der Erarbeitung unseres Reformvorschlags haben wir uns eng mit der Landwirtschaft abgestimmt. Unser gemeinsames Anliegen ist es, dass Höfe auch künftig geschlossen an einen Hoferben übergeben werden können und Zerschlagungen vermieden werden. Aus diesem Grund halten wir an den bewährten Prinzipien der Höfeordnung fest und stellen die Regeln über die Berechnung der Abfindung auf eine sichere Grundlage.  Hofübergaben erfolgen in der Regel unter Lebenden und einvernehmlich. Hier ist es für die betroffenen Familien wichtig zu wissen, welchen Richtwert das Gesetz vorgibt. Die vorgeschlagene Neufassung enthält einen leicht und kostenfrei ermittelbaren Mindestwert. Ich bin überzeugt: Damit machen wir die Höfeordnung zukunftsfest.“

Auch nach der Neuregelung der Höfeordnung soll es möglich sein, land- und forstwirtschaftliche Betriebe innerhalb der Familie geschlossen an einen Erben, den Hoferben zu übertragen, während die übrigen Familienmitglieder eine Mindestabfindung erhalten. Mit der Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass betroffene Hofbesitzer und ihre Familien einfach feststellen können, ob der Hof der Höfeordnung unterliegt – und welche Abfindung beim Übergang fällig ist.

Im Einzelnen sieht der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachenfolgende Inhalte vor.

1. Feststellung der Hofeigenschaft nach dem Grundsteuerwert A

Auch künftig soll die Höfeordnung nur auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab einer bestimmten Größe (Höfe im Sinne der Höfeordnung) Anwendung finden. Künftig sollen betroffene Eigentümer durch einen Blick auf ihren Grundsteuerbescheid ohne weitere Transaktionskosten die Hofeigenschaften feststellen können. Hof im Sinne der Höfeordnung sind bislang solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro haben. Künftig soll die Hofeigenschaft bei einem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) von mindestens 54.000 Euro angenommen werden. Wie bisher soll es außerdem möglich sein, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Bislang setzt eine solche Hoferklärung einen Wirtschaftswert von wenigstens 5.000 Euro voraus. Die Schwelle hierfür soll künftig auf 27.000 Euro festgelegt werden. Ab diesen Werten kann die Wirtschaftlichkeit der Betriebe angenommen werden. Sie rechtfertigt die Anwendung von den Sonderregeln der Höfeordnung.

2. Mindestabfindung wird auf das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A festgesetzt

Der Hofeswert, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Damit wird die Berechnung der Abfindung auf einen leicht ermittelbaren und zukunftsfähigen Wert gestützt. Sichergestellt werden soll so, dass die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Hofes erhalten – und zugleich keine Überforderung des Hoferben eintritt. Es ist zu erwarten, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswert erfolgen dürfte. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, wird es auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen (§ 12 Absatz 2 Satz 3 HöfeO).

3. Höherer Schuldenabzug möglich

Gleichzeitig mit der zu erwartenden durchschnittlichen Erhöhung des Hofeswert sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung des Schuldenabzugs vor. Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem Betrieb lasten, den Hofeswert, der für die Übergabe und die Abfindung relevant ist, um höchstens zwei Drittel. Künftig können bis zu 80% des Hofeswert aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dadurch wird der Erhalt von Betrieben, die wirtschaftlich sind, aber auf denen hohe Verbindlichkeiten lasten, gestärkt.

Der Gesetzentwurf soll als Regierungsentwurf der Bundesregierung in das parlamen­tarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 3. Mai Stellung zu dem Entwurf zu nehmen. Der Entwurf ist hier abrufbar.

(c) BMJ, 21.03.2024

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