Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am Dienstagabend zwei Gesetzentwürfe zum Hinweisgeberschutz verabschiedet. Damit sollen vor allem EU-Vorgaben umgesetzt werden. Die von den Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorgelegten Entwürfe passierten den Ausschuss ohne Änderungen. Für die Vorlagen stimmten jeweils die Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen von CDU/CSU und AfD und Enthaltung von Die Linke. Die zweite und dritte Lesung ist für Donnerstag, 30. März 2023, vorgesehen. Keine Mehrheit fand ein Änderungsantrag der AfD-Fraktion zu einem der Entwürfe.
Die Gesetzentwürfe entsprechend weitestgehend einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, den der Bundestag im Dezember 2022 verabschiedet hatte. Die zustimmungspflichtige Vorlage war im Februar dieses Jahres im Bundesrat abgelehnt worden. Mit den Entwürfen hat die Koalition nach eigenem Bekunden eine Trennung der ursprünglichen Vorlage in einen in der Länderkammer zustimmungspflichtigen „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ (20/5991) und einen nicht zustimmungspflichtigen Entwurf (20/5992) „eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ vorgenommen.
Kern des Gesetzentwurfes ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können. Diese sollen auch anonyme Meldungen bearbeiten und dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen ermöglichen. Geschützt sein soll auch, wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten. Hinweisgeber, die Repressalien erleiden, sollen eine Entschädigung in Geld auch dann verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.
Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll, mit einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen. Geschützt sein sollen nicht nur Beschäftigte der Unternehmen und Behörden, sondern etwa auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sofern ein Whistleblower nach einer Meldung berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor. Es wäre dann zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss für einen dadurch entstandenen Schaden aufkommen.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 226 vom 29. März 2023