Das Landeskabinett hat sich am Dienstag, 12. September 2023, für eine Änderung des Strafgesetzbuches ausgesprochen. Dabei geht es konkret um einen neuen § 341 im Strafgesetzbuch und einen neuen § 48 im Wehrstrafgesetz. Der Austausch rassistischer, antisemitischer oder fremdenfeindlicher Inhalte soll für Amtsträgerinnen und Amtsträger demnach auch in sogenannten geschlossenen Chatgruppen strafbar werden. Denn die Kommunikation solcher Inhalte unter Beamtinnen und Beamten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst ist keine bloße Meinungsäußerung mehr unter Kolleginnen und Kollegen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird eine entsprechende Initiative Ende September in den Bundesrat einbringen.
Innenminister Herbert Reul: „Null-Toleranz gilt auch nach innen. Wenn Amtsträgerinnen und Amtsträger querschlagen, müssen wir auch in der Lage sein durchzugreifen. Also helfen wir auf Bundesebene nach und holen uns die legale Eintrittskarte in geschlossene Chatgruppen. Das dürfen keine Privatpartys mehr bleiben, auf denen sich wie selbstverständlich extremistische oder kriminelle Schmuddelbildchen zugeschickt werden, ohne dass das auch strafrechtliche Konsequenzen hat.“
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „Das große Vertrauen der Bevölkerung in unseren demokratischen Rechtsstaat beruht auch auf der Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Es ist mir wichtig, dass wir jetzt früh einen strafrechtlichen Riegel davor setzen, wenn einzelne meinen, rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Ideologien im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit austauschen zu können.”
In den vergangenen Jahren sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen volksverhetzende, insbesondere rechtsextremistische Inhalte in sogenannten „geschlossenen Chatgruppen“ geteilt wurden. Teilnehmer dieser Chat-Gruppen waren auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Justizvollzugsbedienstete oder Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Die gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren mussten regelmäßig eingestellt werden, weil nach den derzeit geltenden Strafvorschriften solche Äußerungen erst dann strafbar sind, wenn ein größerer, nicht mehr kontrollierbarer Personenkreis angesprochen wird. Das ist bei geschlossenen Chatgruppen regelmäßig nicht der Fall.
Das für einen funktionierenden Rechtsstaat erforderliche Vertrauen der Allgemeinheit in das rechtsstaatliche Handeln von Behörden sowie Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird aber nicht erst dann erschüttert, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen solchen geschlossenen Chatgruppen und unrechtmäßigen Diensthandlungen nachgewiesen wird. Die Allgemeinheit hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass insgesamt im öffentlichen Dienst eine rechtsstaatliche Behördenkultur unter Amtsträgerinnen und Amtsträgern besteht.