Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind künftig unter einfacheren Voraussetzungen möglich. Eine vorherige Änderung der Vereinssatzung ist dafür nicht mehr erforderlich. Das bewirkt eine Änderung des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Vereinsrechts, die morgen in Kraft tritt. In die Erarbeitung des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht war das Bundesministerium der Justiz (BMJ) intensiv eingebunden.
Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:
„Die Anpassung unseres Rechts an die digitale Wirklichkeit ist eine Mammutaufgabe. Schritt für Schritt setzen wir sie konsequent um. Im letzten Jahr haben wir die virtuelle Hauptversammlung im Aktienrecht eingeführt, außerdem die Online-Beurkundung im Gesellschaftsrecht. Die Erleichterung von hybriden und virtuellen Vereinssitzungen ist ein logischer nächster Schritt. In der Pandemie haben viele Vereine mit diesen Formaten gute Erfahrungen gesammelt – jetzt wollen wir die Abhaltung von hybriden und virtuellen Sitzungen dauerhaft erleichtern. Und ich kann schon heute zusagen: Wir werden die Digitalisierung des Rechts weiter voranbringen. Zum Beispiel werden wir auch im Wohnungseigentumsgesetz virtuelle Versammlungen erleichtern.“
Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings ist dafür in der Regel eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht.
Für hybride Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig Folgendes: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich.
Für virtuelle Mitgliederversammlungen – d.h. Versammlungen, an denen die Mitglieder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können – gilt künftig: Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann. Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Außerhalb der Mitgliederversammlung kann er mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB).
Wenn das Einberufungsorgan eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberuft, entscheidet es auch über die elektronischen Kommunikationswege, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll.
Die neuen Regelungen über hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch für die Sitzungen des Vorstands anzuwenden, der aus mehreren Personen besteht. Diese können nun immer auch als hybride Sitzungen einberufen werden. Wenn die Vorstandsmitglieder das beschließen, können künftige Vorstandssitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden.
Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht geht zurück auf eine Initiative des Bundesrats. Die Bundesregierung hat die Initiative unterstützt. Die letztlich verabschiedete Fassung des Gesetzes wurde maßgeblich im BMJ erarbeitet.
Während der COVID-19-Pandemie gab es eine Sonderregelung im Vereinsrecht. Sie ermöglichte es Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen: § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG). Die entsprechende Sonderregelung ist zum 31. August 2022 ausgelaufen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 20. März 2023