Die Bundesregierung hat heute einen vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung beschlossen. Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie trifft Regelungen für die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Höfen). Ihr Kernanliegen ist es, die Höfe von einer Generation auf die nächste geschlossen übergeben zu können und damit eine Zerschlagung von Höfen im Erb- oder Übergabefall zu verhindern. Um dies zu erreichen, sieht die Höfeordnung vor, dass lediglich ein Familienmitglied zum Hoferben berufen ist; für die übrigen Familienmitglieder (die sogenannten weichenden Erben) bestimmt die Höfeordnung eine gesetzliche Mindestabfindung. Der Gesetzentwurf sieht neue Regeln für die Abfindung vor. Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018, in der die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:
„Das Rückgrat unserer Landwirtschaft ist der familiengeführte Betrieb. Deshalb ist das Anliegen der Höfeordnung so wichtig: Es geht um einen guten Generationenwechsel. Höfe sollen geschlossen an einen Hoferben übergeben werden können. Man soll sie nicht zerschlagen müssen, wenn der Übergang auf die nächste Generation ansteht. Wir halten an den bewährten Prinzipien der Höfeordnung fest. Zugleich stellen wir die Regeln über die Berechnung der Abfindung auf eine sichere Grundlage. Hofübergaben erfolgen in der Regel einvernehmlich und unter Lebenden. In diesen Fällen ist es wichtig, dass es für die Berechnung der Abfindung einen leicht zu ermittelnden und angemessenen gesetzlichen Richterwert gibt. Dafür werden wir mit unserer Reform sorgen. Bei der Erarbeitung unseres Gesetzentwurfs haben wir uns eng mit der Landwirtschaft abgestimmt. Denn wir haben ein gemeinsames Anliegen: Wir wollen, dass die Höfeordnung zukunftsfest ist – und der Generationenwechsel in der Landwirtschaft auch künftig gut gelingt. Es geht uns um Planbarkeit und Stabilität für familiengeführte Höfe.“
Auch nach der Neuregelung der Höfeordnung soll es möglich sein, land- und forstwirtschaftliche Betriebe innerhalb der Familie geschlossen an einen Erben, den Hoferben zu übertragen, während die übrigen Familienmitglieder eine gesetzlich festgelegte Mindestabfindung erhalten. Mit der Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass betroffene Hofbesitzer und ihre Familien einfach feststellen können, ob der Hof der Höfeordnung unterliegt – und welche Abfindung beim Übergang fällig ist.
Im Einzelnen sieht der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachenfolgende Inhalte vor.
1. Feststellung der Hofeigenschaft nach dem Grundsteuerwert A
Auch künftig soll die Höfeordnung nur auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab einer bestimmten Größe (Höfe im Sinne der Höfeordnung) Anwendung finden. Künftig sollen betroffene Eigentümer durch einen Blick auf ihren Grundsteuerbescheid ohne weitere Transaktionskosten die Hofeigenschaften feststellen können. Höfe im Sinne der Höfeordnung sind bislang solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro haben. Künftig soll die Hofeigenschaft bei einem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) von mindestens 54.000 Euro angenommen werden. Wie bisher soll es außerdem möglich sein, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Bislang setzt eine solche Hoferklärung einen Wirtschaftswert von wenigstens 5.000 Euro voraus. Die Schwelle hierfür soll künftig auf 27.000 Euro festgelegt werden. Ab diesen Werten kann die Wirtschaftlichkeit der Betriebe angenommen werden. Sie rechtfertigt die Anwendung von den Sonderregeln der Höfeordnung.
2. Mindestabfindung wird auf das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A festgesetzt
Der Hofeswert (inklusive Wohngebäude), aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Damit wird die Berechnung der Abfindung auf einen leicht ermittelbaren und zukunftsfähigen Wert gestützt. Sichergestellt werden soll so, dass die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Hofes erhalten – und zugleich keine Überforderung des Hoferben eintritt. Es ist zu erwarten, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswerts erfolgen dürfte. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, wird es auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen (§ 12 Absatz 2 Satz 3 HöfeO).
3. Höherer Schuldenabzug möglich
Gleichzeitig mit der zu erwartenden durchschnittlichen Erhöhung des Hofeswerts sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung des Schuldenabzugs vor. Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem Betrieb lasten, den Hofeswert, der für die Übergabe und die Abfindung relevant ist, um höchstens zwei Drittel. Künftig können bis zu 80% des Hofeswert aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dadurch wird der Erhalt von Betrieben, die wirtschaftlich sind, aber auf denen hohe Verbindlichkeiten lasten, gestärkt.
Der Entwurf ist hier abrufbar.
(c) BMJ, 26.06.2024