Innerhalb der letzten Jahre sind bundesweit die Fälle von Geldautomatensprengungen erheblich angestiegen: von 2021 auf 2022 um 26,5 Prozent. Damit wurde ein neuer Höchststand seit Beginn der Erhebungen im Jahr 2005 erreicht. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, die 2023 zu einem leichten Rückgang geführt haben, bleiben die Fallzahlen auf einem hohen Niveau. Diese hochgefährlichen Taten werden ohne Rücksicht auf Gesundheit und Leben unbeteiligter Dritter und von Einsatzkräften begangen und verursachen hohe Schäden für die Wirtschaft. 2022 lag der Gesamtschaden in Deutschland im deutlich dreistelligen Millionenbereich. Künftig sollen Geldautomatensprengungen mit Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen sogar von mindestens fünf Jahren bis zu 15 Jahren geahndet werden können. Das Bundesinnenministerium hat in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze vorgelegt, zu dem Länder und Verbände Stellung nehmen können. Der Gesetzentwurf wurde zudem heute veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:

„Wenn kriminelle Diebesbanden durch das Land ziehen und Geldautomaten sprengen, ist das extrem gefährliche Kriminalität. Eine Geldautomatensprengung etwa an einem Bahnhof oder in einem Einkaufszentrum richtet nicht nur großen Schaden an, sondern stellt auch eine erhebliche Gefahr für Unbeteiligte dar, sei es für Anwohner oder Passanten. Um dies auch im Strafgesetzbuch entsprechend abzubilden, wollen wir den Strafrahmen dieser Gefahr entsprechend anpassen. Geldautomatensprengungen sollen künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, bei schweren Gesundheitsschädigungen sogar mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft werden. Diese Verschärfung gibt die richtige Antwort auf die anhaltenden Taten in diesem Bereich.“

Bundesinnenministerin Nancy Faeser erklärt:

„Wer Geldautomaten sprengt, riskiert das Leben von unbeteiligten Menschen. Wir haben es hier mit skrupellosen Tätergruppierungen und hochgefährlichen Sprengstoffen zu tun. Diese Taten müssen daher strenger geahndet werden können. Außerdem müssen die Ermittlungsbehörden auch Telekommunikationsüberwachung einsetzen können, um die Täter zu ermitteln und zur Verantwortung zu ziehen. Das sieht unser Gesetzentwurf vor. Zugleich brauchen wir weiterhin effektive und flächendeckende Präventionsmaßnahmen. Dazu gehören eine weiter verstärkte Videoüberwachung, Nebel-, Einfärbe- und Klebesysteme an Banknoten und die Reduktion von Bargeldbeständen an den Standorten. Die Kreditwirtschaft bleibt in der Verantwortung, diese Maßnahmen weiterhin konsequent umzusetzen.“

Das Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen zur Begehung von Diebstahlstaten soll künftig nach dem Strafgesetzbuch schärfer bestraft werden, nämlich mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren. Ein Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren soll gelten, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht (§ 308 Absatz 3 StGB neu).

Um die organisierte Kriminalität im Bereich des Sprengstoffrechts besser bekämpfen zu können, sollen künftig auch Strafschärfungen im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten geschaffen werden, die die besondere Gefährlichkeit und die gesteigerte kriminelle Energie dieser Taten besser erfassen. Bandenmäßige und gewerbsmäßige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz sollen künftig mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Zugleich müssen die Ermittlungsbehörden die notwendigen Instrumente für die Aufklärung solcher Straftaten an die Hand bekommen. Deshalb sollen die Fälle gewerbsmäßiger bzw. bandenmäßiger Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz in den Straftatenkatalog für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung aufgenommen werden.

Zudem werden mit dem Gesetzentwurf relevante Strafbarkeitslücken im Sprengstoffgesetz geschlossen. So wird künftig der versuchte unerlaubte Erwerb und der versuchte unerlaubte Umgang mit Explosivstoffen und explosiver Pyrotechnik bestraft. Gleiches gilt für das unerlaubte nicht gewerbliche Lagern und für den unerlaubten nicht gewerblichen Transport solcher Stoffe.

Den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze finden Sie hier:

https://bmi.bund.de/entwurf-sprengstoffgesetz

(c) BMJ, 20.07.2024

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