Der Gesundheitsausschuss hat den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinalcannabisgesetzes (20/11366) gebilligt. Für den Entwurf stimmten die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP. Die Fraktionen von Union und AfD sowie die Gruppe Die Linke votierten dagegen. Die Vorlage wurde in den Beratungen noch geringfügig geändert und soll am späten Donnerstagabend im Plenum beschlossen werden.
Mit dem Änderungsgesetz soll einigen Wünschen der Länder Rechnung getragen werden, die bei der Verabschiedung des Ursprungsgesetzentwurfs (20/10426) im Bundesrat Bedenken geäußert hatten. Mit der Novelle wird die Evaluation der gesetzlichen Regelungen erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert. Zudem wird den Ländern ein Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen verschafft.
Die Neuregelungen sollen dazu beitragen, kommerzielle Anbaumodelle zu verhindern. Ferner ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Suchtpräventionsfachkräfte vorgesehen.
Der Entwurf wurde in den Beratungen noch an einem Punkt geändert. Das Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen wurde gestrichen. Demnach dürfen die Cannabisclubs bezahlte Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. Das soll den Organisationsaufwand geringer halten.
In der Ausschusssitzung machten insbesondere Union und AfD erneut ihre Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung deutlich. Nach Ansicht der Union ist die Legalisierung von Cannabis in der jetzt geplanten Form fragwürdig und nicht im Sinne des Jugendschutzes.
Die AfD wies darauf hin, dass der Besitz von Cannabis seit dem 1. April legal ist, die Anbauvereinigungen aber erst ab dem 1. Juli starten dürfen. Es gebe also derzeit eine legale Nachfrage ohne legales Angebot. Die Linke befürchtet einen Flickenteppich an Regelungen in den Ländern sowie eine Überregulierung.
(c) HiB Nr. 368, 05.06.2024