Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele.

Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen. „Eine Pflicht zur Veröffentlichung von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen im Internet“ sei nicht vorgesehen, heißt es weiter. Die bisherige Rechtslage, wonach die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilung auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu ermöglichen ist, „entspricht im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erwartungen“, begründet die Bundesregierung die vorgeschlagene Änderung.

Zweitens soll durch eine weitere Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes festgelegt werden, dass eine Person vom Schöffenamt ausgeschlossen ist, „wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist“. Außerdem sollen laut Entwurf künftig „alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe in den Ausschlusstatbestand aufgenommen werden“, heißt es weiter. „Die Beteiligung von Schöffinnen oder Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen“, führt die Bundesregierung zur Begründung aus.

Dritten soll im Erbrecht geregelt werden, dass ein aus einer Persönlichkeitsverletzung resultierender Entschädigungsanspruch des Erblassers künftig vererblich ist. Mit dieser Regelung soll nach Auffassung der Bundesregierung eine Schutzlücke im geltenden Recht geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Entschädigungsansprüche nur dann vererblich, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege. „Stirbt der oder die Geschädigte vor Eintritt der Rechtskraft, so ist der Anspruch auch bei Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht vererblich. Das führt in der Praxis zu unbilligen Ergebnissen“, heißt es zur Begründung.

Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme verschiedene Änderungen des Entwurfs vor, die die Bundesregierung laut ihrer Gegenäußerung alle prüfen will. Bei der Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne hält die Länderkammer beispielsweise eine Ausnahme von der namentlichen Nennung von Richterinnen und Richtern für geboten, wenn eine konkrete Gefährdungslage besteht.

Hinsichtlich des Ausschlusses vom Schöffenamt begrüßt der Bundesrat grundsätzlich die vorgeschlagene Neuregelung, regt aber an, die „Unfähigkeit“ zum Schöffenamt bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister bestehen zu lassen. Außerdem schlägt die Länderkammer vor, die Regelung auch auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Fachgerichtsbarkeit zu übertragen. Darüber hinaus spricht sich der Bundesrat für eine Übergangsfrist für die Neuregelung aus. Demnach sollen die verschärften Voraussetzungen für das Schöffenamt erst ab Anfang 2029 gelten.

Bezüglich der Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen fordert der Bundesrat zum einen, einen „systematisch geeigneteren Regelungsstandort“ vorzusehen. Ferner schlägt die Länderkammer eine Einschränkung der geplanten Regelung dergestalt vor, „mit der die Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen an ein lebzeitiges Durchsetzungsinteresse des Erblassers gebunden wird“.

HiB Nr. 134, 07.04.2025

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