Die strafgerichtliche Hauptverhandlung soll per Audioaufnahme dokumentiert werden. Am Donnerstag, dem 21. September 2023, findet die erste Beratung des Bundestags zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes (DokHVG) statt. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt den Gesetzentwurf mit Nachdruck, bedauert aber den Wegfall der verpflichtenden Videoaufzeichnung.
„Es wurde noch immer kein einziges valides Argument gegen die Dokumentation der Hauptverhandlung ins Feld geführt“, meint Rechtsanwalt Prof. Dr. Ali B. Norouzi, Stellvertretender Vorsitzender des Strafrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein.
„Das Transskript der Aufzeichnung ist als Hilfsmittel für alle Beteiligten in der Hauptverhandlung gedacht und soll das Formalprotokoll nicht ersetzen“, erklärt der Anwalt. Letzteres bleibe weiterhin die Basis für eine Revision. Doch bei Verdacht auf Fehler im Formalprotokoll könne die Audiodokumentation Klarheit schaffen. „Vorbehalte dagegen sind Vorbehalte gegen einen transparenten Rechtsstaat“, so Norouzi. Die Dokumentation sei objektiv und erhöhe die Nachvollziehbarkeit der Beweisaufnahme. Die Aufmerksamkeit von Gericht und Verfahrensbeteiligten werde nicht mehr durch eigene Mitschriften abgelenkt. Meinungsunterschiede über den Inhalt von Zeugenaussagen ließen sich anhand eines objektiven Beweismittels klären. All dies entlaste die Hauptverhandlung und mache sie effektiver.
„Dass im Zeitalter der Digitalisierung das Strafverfahren auf dem Stand von 1879 dokumentiert wird und Prozessbeteiligte in deutschen Gerichten nach wie vor eigenhändig mitschreiben müssen, wirft kein gutes Bild auf unser Strafjustizsystem“, fasst Norouzi zusammen. Dass die Videoaufzeichnung nur noch fakultativer Teil des Gesetzentwurfs ist, bedauert der Anwaltverein – zumindest bleibe aber die Möglichkeit, die audiovisuelle Dokumentation in Pilotprojekten zu erproben.
(c) DAV, 21.09.2023