Um Betroffene besser vor häuslicher Gewalt zu schützen, schlägt das Bundesministerium der Justiz Änderungen des Gewaltschutzgesetzes vor. Erstens sollen Familiengerichte in Hochrisikofällen künftig eine elektronische Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) anordnen können, damit Gewaltschutzanordnungen besser überwacht werden können. Als zweites neues Instrument soll die Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen – die sogenannte Täterarbeit – in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing erklärt aus diesem Anlass:

„Im Kampf gegen häusliche Gewalt gilt es keine Zeit zu verlieren. Seit Jahren steigen die Zahlen häuslicher Gewalt in unserem Land an. Beinahe jeden Tag wird eine Frau von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet.Das Ausmaß von Partnerschafts- und Familiengewalt ist regelrecht erschütternd. Unser Staat muss deshalb mehr dafür tun, um insbesondere Frauen vor häuslicher Gewalt zu schützen. Unser Vorschlag für eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes soll dazu einen Beitrag leisten. Insbesondere in Spanien hat man mit dem Einsatz von elektronischen Fußfesseln zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt gute Erfahrung gemacht. Ich halte es für richtig, wenn Familiengerichte dieses Instrument auch in Deutschland anordnen können, um weitere Gewalt zu verhindern. Unser Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Familiengerichte Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen verpflichten können: Auch davon erhoffe ich mir einen Fortschritt im Kampf gegen die häusliche Gewalt. Unser Gesetzentwurf wurde in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe über Monate vorbereitet. Es wäre im unbedingten Interesse aller gewaltbetroffenen Menschen in unserem Land, wenn es gelänge, ihn noch vor der Bundestagswahl zu verabschieden.

Das Gewaltschutzgesetz, das durch den vorgelegten Gesetzentwurf geändert werden soll, ist seit dem Jahr 2002 in Kraft. Es versetzt Betroffene von häuslicher Gewalt in die Lage, vor dem Familiengericht Rechtsschutz gegen häusliche Gewalt zu suchen. Sie können dort den Erlass einer Schutzanordnung beantragen. Gegenstand einer Schutzanordnung kann insbesondere ein Verbot, eine Wohnung zu betreten, sich zu nähern, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder Kontakt aufzunehmen, oder ein Abstandsgebot sein.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf wurde unter Heranziehung der Erkenntnisse aus der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewaltschutz – Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ erarbeitet. Die Arbeitsgruppe wurde im Juni 2024 aufgrund einer Entscheidung des damaligen Bundesministers der Justiz Dr. Marco Buschmann eingerichtet. Sie hat in den vergangenen Monaten mehrfach getagt, zuletzt am 5. November 2024. Bei der letzten Sitzung hat das Bundesministerium der Justiz die Eckpunkte des jetzt vorgelegten Regelungsvorschlags zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereits vorgestellt.

Der Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

1.         Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anzuordnen. Das bedeutet, dass Täter eine sogenannte „elektronische Fußfessel“ bekommen können sollen. Mit der elektronischenAufenthaltsüberwachung sollen Täter davon abgehalten werden, gegen eine Gewaltschutzanordnung zu verstoßen. Kommt es gleichwohl zum Verstoß, kann die Polizei unmittelbar eingreifen und im Einzelfall ein Zusammentreffen von Täter und Opfer verhindern. Es soll auch die Möglichkeit geben, dass die Opfer ebenfalls mit einem Gerät ausgestattet werden, das anzeigt, wenn der Täter die Gewaltschutzanordnung verletzt.

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung muss unerlässlich sein, um die Befolgung einer Gewaltschutzanordnung zu kontrollieren. Sie kann durch die Familiengerichte ausgesprochen werden, wenn eine Gewaltschutzanordnungerlassen wird, ohne dass das Opfer die Aufenthaltsüberwachung beantragen muss. Die Maßnahme ist stets befristet: Eine Anordnung darf für höchstens drei Monate erfolgen, sie kann aber um weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gefahr für das Opfer fortbesteht. 

2.         Täterarbeit

Familiengerichte sollen die Möglichkeit bekommen, Täter zur Teilnahme an sozialen Trainingskurs zu verpflichten. Ein solcher Kurs ist eine Unterstützung für Täter, die gewalttätig geworden sind. Den Tätern sollen Lösungswege aufgezeigt werden, Konflikte künftig gewaltfrei zu lösen. Täterarbeit stellt einen wichtigen Beitrag dar, um künftige Gewalt zu verhindern, Gewaltkreisläufe zu durchbrechen und Opfer nachhaltig zu schützen.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

BMJ, 02.12.2024

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