Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Am geltenden deutschen Namensrecht zeigt sich deutlich, woran das deutsche Familienrecht insgesamt leidet: überholte Rollenvorstellun­gen, unlogische Regeln, bürokratische Verfahren. Mit der Reform des Namens­rechts gehen wir den ersten Schritt bei der überfälligen Moder­ni­sie­rung des Familienrechts. Wenn Eheleute ihre Verbundenheit durch einen gemeinsamen Doppelnamen ausdrücken wollen, dann sollte das Recht ihnen diesen Wunsch nicht kaltherzig verwehren. Wenn Ehen aus­einan­dergehen, dann sollte das Recht Kinder nicht starrköpfig an einem Namen festhalten, der zu ihrer Lebenssituation nicht mehr passt. Und auch den Namenstraditionen von Minderheiten sollte das Recht mit Respekt begegnen – statt mit Schulterzucken. Unser Entwurf für die Reform des Namensrechts trägt diesen Überzeugungen Rechnung. Wir wollen echte Doppelnamen einführen, wir wollen die Namensänderung bei Scheidungs- und Stiefkindern erleichtern und wir wollen, dass das Recht mehr Rücksicht nimmt auf namensrechtliche Traditionen. In der Bevölkerung haben unsere Pläne viel Zu-stimmung erhalten. Ich bin überzeugt, dass auch der Deutsche Bundestag unsere Pläne unterstüt­zen wird: Denn das neue Namensrecht schafft neue Freiheiten – und nimmt niemandem etwas weg. Es ist der stimmige Auftakt für unsere Modernisierung des Familienrechts.“

Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. Das geltende deutsche Namensrecht ist sehr restriktiv, gerade auch im internationalenVergleich. Es trägt der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht mehr hinreichend Rechnung. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien deshalb eine Liberalisierung vereinbart.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder.

Wenn Ehepaare einen Ehenamen führen wollen, sollen sie künftig einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Im geltenden Recht ist dies nicht möglich: Ehename kann nur der Familienname eines Ehegatten werden; der Ehe-gatte, dessen Familienname nicht Ehename wird, hat lediglich die Möglichkeit, dem gemein-samen Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen.

Als weitere Neuerung ist vorgesehen, dass künftig auch Kinder einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten können. Bestimmen Ehepaare einen Doppelnamen zum Ehenamen, so soll dieser Ehename kraft Gesetzes zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden. Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppel­namen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Dadurch soll ermöglicht werden, die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen zu dokumentieren.

Es ist vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt be­reits einen Ehenamen führen. Auch Kinder sollen nachträglich einen Doppelnamen erhalten können.

II. Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungs­kinder

Stief- und Scheidungskindern soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern.

Eine vorgeschlagene Neuerung betrifft einbenannte Stiefkinder: Das sind Kin­der, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils er­halten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Ein­benennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.

Eine weitere vorgeschlagene Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haus­halt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namens­änderung nachvollziehen können: Es soll also den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt es lebt. Ei­ne entsprechende Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Und sie soll grundsätzlich auch nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser eben­falls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

III. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger

Als weitere Neuerung sieht der Entwurf vor, dass künftig jede volljährige Person ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standes­amt neu bestimmen kann, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Hierfür sollen drei Varianten zur Verfügung stehen: (1) der Wechsel von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils; (2) die Annahme eines Geburts-doppelnamens, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt; (3) die Verkürzung eines Geburtsdoppelnamens auf einen eingliedrigen Namen. Im Übrigen sollen die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten zur Änderung von Familien­namen fortgelten.

IV. Geschlechtsangepasste Familiennamen

Unter bestimmten Voraussetzungen es künftig möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie – für Frauen – insbesondere der sorbischen Tradition entspricht (z.B. Kralowa in Abwandlung von Kral). Offenstehen soll diese Möglichkeit neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.

V. Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition

Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit soll das Namensrecht künftig Rücksicht nehmen. Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, soll auch ein Patronym – das heißt eine Ableitung vom Vornamen des Vaters – bestimmt werden können (z.B. Johannsen in Abteilung von Johann als dem Vornamen des Vaters). Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation soll auch die matronymische Form, also die Namensableitung vom Vor-namen der Mutter möglich sein. 

Angehörige der dänischen Minderheit sollen ihren Kindern – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) erteilen können, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (z.B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters).

VI. Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Der Entwurf wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen. Er ist hier abrufbar. Ein Beispielpapier zu dem Entwurf isthier abrufbar. Ein FAQ zu dem Entwurf ist hier abrufbar. Auf der Internetseite des BMJ sind auch begleitende Erläuterungspapiere zum Entwurf veröffentlicht.

(c) BMJ, 23.08.2023

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