Aus Anlass der für die heutige Sitzung des Deutschen Bundestags angesetzten Ersten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Minderjährigen ist ein furchtbares Verbrechen. Das Leid der Opfer wird noch größer, wenn von solchen Taten Foto- oder Videoaufnahmen gemacht und dann in Umlauf gebracht werden. Deshalb ist auch die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte eine schwere Straftat, die mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Daran wird sich nichts ändern. Mit der letzten Änderung des § 184b StGB im Jahr 2021 ist aber auch eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe neu eingeführt worden. Was gut gemeint war, führte in den letzten Jahren zu schwerwiegenden Problemen in der Rechtspraxis. Seit dieser Änderung droht zum Beispiel Eltern, denen kinderpornographisches Material ungewollt in einer größeren WhatsApp-Eltern-Gruppe zugesandt wurde, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Vergleichbares gilt auch im Falle von Lehrerinnen und Lehrern, die bei Schülern solches Material auf dem Handy entdecken und es weitergeleitet haben, um betroffene Eltern zu alarmieren. Staatsanwälte und Gerichte haben aktuell keine Möglichkeit, auf solche Warnfälle einzelfallgerecht und verhältnismäßig zu reagieren. Das kann nicht richtig sein. Deshalb senken wir das Mindeststrafmaß – und nur das Mindeststrafmaß – wieder ab. Das ist ein dringender Wunsch insbesondere von Strafverfolgern, Staatsanwälten und Gerichten sowie der Landesjustizministerinnen und Landesjustizminister. Und diesem wollen wir jetzt entsprechen.“
(c) BMJ, 14.03.2024