Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2024 das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen für die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Inhalte gebilligt.
Mindeststrafe sinkt, Höchststrafe bleibt
Das Gesetz passt die Mindeststrafe für diese Delikte an, um mehr Flexibilität in der Strafverfolgung zu ermöglichen und das Strafmaß besser der Schwere des individuellen Falls anzupassen. Für das Verbreiten kinderpornographischer Inhalte ist nun eine Mindeststrafe von sechs Monaten, für den Besitz und Abruf von drei Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Höchststrafe von zehn Jahren bleibt unangetastet.
Reaktion auf Probleme in der Praxis
In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte hätten sich Probleme gezeigt, seitdem diese Delikte im Jahr 2021 als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug eingestuft waren, heißt es in der Gesetzesbegründung. So sei es den Staatsanwaltschaften nicht möglich gewesen, Verfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. In vielen Fällen sei von den Gerichten die Mindeststrafe als unverhältnismäßig und nicht schuldangemessen bewertet worden.
So gebe es zahlreiche Beispiele, in denen Eltern oder Lehrer kinderpornographisches Material beispielsweise in Chatgruppen weitergeleitet hätten, um davor zu warnen, dass solches ihren Schülerinnen und Schülern bzw. Kindern auf die Handys gelangt oder von ihnen geteilt worden sei. Auch die Jugendlichen selbst seien in der Regel nicht aus sexuellem Interesse, sondern aufgrund von Unbedarftheit, Neugier, Abenteuerlust oder Imponierstreben im Besitz solchen Materials.
Wie es weitergeht
Nach dem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, kann es ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(c) Plenarsitzung des Bundesrates am 14.06.2024