Zur Anpassung des Pflichtversicherungsgesetzes und des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an die Vorgaben der EU-Richtlinie 2021/2118 hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (20/8094). Die Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht sei überwiegend bis zum 23. Dezember 2023 in deutsches Recht umzusetzen, heißt es darin. Die Umsetzung der Richtlinie solle im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen, soweit nicht das nationale Recht bereits bisher über deren Anforderungen hinausgehe, und möglichst weitgehend die bestehenden Strukturen des Pflichtversicherungsrechts widerspiegeln.
Weiter heißt es im Entwurf, im Pflichtversicherungsgesetz werde der Fahrzeugbegriff so definiert, dass sich an den auch bisher versicherungspflichtigen Fahrzeugarten im Ergebnis nichts Wesentliches ändere. Dazu werde im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht von Ausnahmeoptionen der Richtlinie Gebrauch gemacht, um insbesondere weiterhin das Bestehen der Versicherungspflicht grundsätzlich von der straßenverkehrsrechtlichen erlaubten Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr abhängig zu machen. Um zu gewährleisten, dass Motorsportveranstaltungen auch künftig nicht von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sein müssen, würden zudem Anforderungen für einen möglichen alternativen Versicherungsschutz für den Motorsportgebrauch eines Fahrzeugs eingeführt. Die neuen Vorgaben der Richtlinie betreffend Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die hiermit im Zusammenhang stehenden Pflichten der Versicherungsunternehmen würden umgesetzt.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungswünschen formuliert. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung fast alle Vorschläge ab, sie werde allerdings prüfen, schreibt sie, ob die Anwendung der Strafvorschriften des Pflichtversicherungsgesetzentwurfs im Falle des unzulässigen Gebrauchs von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt, ab dem 23. Dezember 2023 gelten soll.
(c) HiB Nr. 620, 31.08.2023