Der Bundestag soll am Mittwoch, 15. März 2023, erstmalig über die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im Sanktionsrecht debattieren. Der Gesetzentwurf (20/5913) sieht Änderungen bei der Ersatzfreiheitsstrafe, bei der Strafzumessung, bei Auflagen und Weisungen sowie beim Maßregelvollzug vor.
Konkret schlägt die Bundesregierung vor, den Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Paragraf 43b Strafgesetzbuch zu halbieren. Demnach sollen künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Eine Ersatzfreiheitstrafe wird angeordnet, wenn eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person diese nicht zahlt. Die Halbierung begründet die Bundesregierung mit dem Umstand, dass deren Vollzug „in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Betroffenen leisten kann“. Die Bundesregierung führt zudem Zahlen an, nach denen die Zahl der Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, deutlich gestiegen ist, während die Zahl derer, die eine Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit vermeiden, deutlich zurückgegangen ist. Durch entsprechende gesetzliche Anpassungen will die Bundesregierung daher sicherstellen, dass Personen, denen der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe droht, von den Vollstreckungsbehörden darauf hingewiesen werden müssen, dass es die Möglichkeit für Zahlungserleichterungen sowie für gemeinnützige Arbeit („freie Arbeit“) gibt. Auch die Gerichtshilfe sowie Träger der freien Straffälligenhilfe sollen künftig stärker eingebunden werden. Eine komplette Streichung der Ersatzfreiheitsstrafen lehnt die Bundesregierung hingegen ab. Dies würde die „wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs bei der Geldstrafe grundsätzlich in Frage stellen“.
Hinsichtlich der Strafzumessung sollen laut Entwurf künftig „geschlechterspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele in Paragraf 46 Absatz 2 StGB aufgeführt werden. Die Bundesregierung verweist zur Begründung die gestiegene Zahl von Gewalttaten gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften sowie im digitalen Raum in Form von Hassreden. Ebenfalls davon betroffen seien – analog wie digital – auch lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen sowie andere queere Menschen. Zwar können laut Entwurf solche Hassmotive bereits heute strafverschärfend berücksichtigt werden. „Diese Vorgabe soll jedoch bekräftigt und verstärkt werden“, heißt es in dem Entwurf.
Eine wesentliche Änderung schlägt die Bundesregierung zudem mit Blick auf die Unterbringung von Verurteilten in Entziehungsanstalten vor. Die entsprechenden Regelungen sollen enger gefasst werden. Zum einen soll die Anordnung einer solchen Maßregel laut Entwurf an strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Zum anderen soll die Anrechnung der Zeit im Maßregelvollzug auf die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung an die Anrechnung regulärer Haftzeiten angepasst werden. Die Bundesregierung begründet die Änderungen mit der Überlastung der entsprechenden Anstalten. Dafür seien zum einen die zu weit gefassten Voraussetzungen verantwortlich, zum anderen setze die bisherige Anrechnungspraxis der Maßregelzeit falsche Anreize.
Ferner will die Bundesregierung die Möglichkeiten, im Rahmen von Bewährungsaussetzungen und vorläufigen Einstellungsentscheidungen durch ambulante Maßnahmen spezialpräventiv auf Straftäter einzuwirken, bekräftigen und ausbauen.
Unterstützung drückt die Bundesregierung für einen Vorschlag des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf aus. Die Länderkammer hatte vorschlagen, die Geltung des deutschen Strafrechts auch für bestimmte im Ausland begangene Taten, etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung auszuweiten. Bisher können für diese Tat nur Personen in Deutschland belangt werden, die zum Tatzeitpunkt Deutsche sind. Künftig sollte dies nach Vorstellung des Bundesrates und der Bundesregierung auch für Personen gelten, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben. Andere Vorschläge des Bundesrates lehnt die Bundesregierung hingegen überwiegend ab.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 180 vom 13. März 2023