Die CDU/CSU-Fraktion will die Möglichkeit für digitale Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht verankern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/4318) will der Bundestag am Donnerstag im vereinfachten Verfahren an die Ausschüsse überweisen. Der Entwurf entspricht in der Ausgestaltung der Regelung einem bereits eingebrachten Entwurf des Bundesrates (20/2532).
Konkret schlägt die Fraktion vor, eine entsprechende Sonderregelung, die während der Corona-Pandemie durch das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie“ eingeführt worden war, in modifizierter Form beizubehalten. Dazu soll der Paragraf 32 Bürgerliches Gesetzbuch um folgenden Absatz 1a ergänzt werden. „Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“ Abweichend von der Sonderregelung während der Corona-Pandemie soll es damit dem Vorstand nicht möglich sein, die Mitglieder zu einer Teilnahme auf diesem Weg zu verpflichten.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 641 vom 9. November 2022