Um die EU zu einem Vorreiter in unserer datengesteuerten Gesellschaft zu machen, einigten sich die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) auf einen gemeinsamen Standpunkt („Verhandlungsmandat“), damit der Rat Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) aufnehmen kann.

„Die heutige Einigung erleichtert den digitalen Wandel unserer Gesellschaften und Volkswirtschaften. Das Datengesetz wird das wirtschaftliche und gesellschaftliche Potenzial von Daten und Technologien im Einklang mit den Vorschriften und Werten der EU erschließen. Es wird zur Schaffung eines Binnenmarkts beitragen, der den freien Datenverkehr innerhalb der EU und über Sektoren hinweg zum Nutzen von Unternehmen, Forscherinnen und Forschern, öffentlichen Verwaltungen und der Gesellschaft insgesamt ermöglicht.“
Erik Slottner, schwedischer Minister für öffentliche Verwaltung

Das Datengesetz wird sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen mehr Kontrolle über ihre Daten verschaffen, indem das Recht auf Übertragbarkeit gestärkt wird, sodass Daten, die mithilfe von intelligenten Gegenständen, Maschinen und Geräten generiert wurden, leicht von verschiedenen Diensten kopiert oder übertragen werden können. Die neuen Bestimmungen stärken zudem die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen, die ein Mitspracherecht darüber erhalten, was mit den von ihren vernetzten Produkten generierten Daten geschehen darf.

Kernpunkte unter Beibehaltung der allgemeinen Ausrichtung des Kommissionsvorschlags

Die Verordnung enthält neue Regeln dazu, wer die Daten, die in der EU über alle Wirtschaftszweige hinweg erzeugt werden, nutzen und darauf zugreifen kann. Sie zielt darauf ab, Fairness im digitalen Umfeld zu gewährleisten, einen wettbewerbsorientierten Datenmarkt zu fördern, Möglichkeiten für datengesteuerte Innovationen zu eröffnen und Daten für alle zugänglicher zu machen.

Ferner dient der Vorschlag dazu, den Wechsel zwischen Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, Schutzvorkehrungen gegen die unrechtmäßige Datenübermittlung durch Cloud-Diensteanbieter einzuführen und Interoperabilitätsstandards für die Weiterverwendung von Daten durch andere Sektoren zu entwickeln.

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates orientiert sich an der allgemeinen Ausrichtung des Kommissionsvorschlags, insbesondere in folgenden Punkten:

  • Maßnahmen, die es den Nutzern vernetzter Geräte – von intelligenten Haushaltsgeräten bis hin zu intelligenten Industriemaschinen – ermöglichen, Zugang zu den von ihnen erzeugten Daten zu erhalten, die häufig ausschließlich von den Herstellern genutzt werden
  • Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs vertraglicher Ungleichgewichte in Verträgen über die gemeinsame Datennutzung aufgrund missbräuchlicher Vertragsklauseln, die von einer Partei mit einer wesentlich stärkeren Verhandlungsposition auferlegt werden
  • die Möglichkeit für öffentliche Stellen, auf Daten des Privatsektors zuzugreifen und diese zu nutzen, wenn dies unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in einem öffentlichen Notfall wie Überschwemmungen und Waldbränden, erforderlich ist, oder um ein gesetzliches Mandat zu erfüllen, wenn Daten nicht anderweitig verfügbar sind
  • neue Vorschriften, die es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, wirksam zwischen verschiedenen Anbietern von Cloud-Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln, und Einführung von Schutzmaßnahmen gegen unrechtmäßige Datenübermittlung

Wichtigste Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag

Mit dem Text des Rates werden verschiedene Teile des Kommissionsvorschlags geändert, unter anderem in Bezug auf folgende Aspekte:

  • eine klarere Definition des Anwendungsbereichs der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf Daten aus dem Internet der Dinge (IoT), bei denen der Schwerpunkt von den Produkten selbst hin auf die Funktionen der von den vernetzten Produkten erhobenen Daten verlagert wurde
  • einige Klarstellungen zum Zusammenspiel zwischen dem Datengesetz und bestehenden horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften, wie dem Daten-Governance-Gesetz und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Rechten des geistigen Eigentums, ergänzt durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliches Verhalten
  • zusätzliche Leitlinien in Bezug auf eine angemessene Entschädigung für die Bereitstellung der Daten und Streitbeilegungsmechanismen
  • einige Feinabstimmungen bei Anträgen öffentlicher Stellen auf gemeinsame Datennutzung aufgrund außergewöhnlicher Notwendigkeiten
  • klarere und allgemeiner anwendbare Bestimmungen in Bezug auf einen wirksamen Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Quelle: Rat der EU, Pressemitteilung vom 24. März 2023

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