Die Arbeitgeber werden verpflichtet, den Arbeitern (ebenso wie bisher den Angestellten) den vollen Bruttolohnausgleich während der ersten sechs Krankheitswochen zu zahlen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21