Das Gesetz bildet die Grundlage für das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft. Damit wird Menschen gleichen Geschlechts die Möglichkeit eingeräumt, ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben, welcher in seinen Rechtsfolgen in weiten Teilen der Ehe gleicht.
Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21