Definitionen der Begriffe „Gefährder“ und „Relevante Personen“ liefert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/2311) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/2127). Danach entstammen beide Begriffe der polizeilichen Terminologie.
Ein „Gefährder“ ist laut Bundesregierung eine Person, „zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des Paragraphen 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird“. Wie die Bundesregierung weiter ausführt, ist eine Person im polizeilichen Sinne als relevant anzusehen, „wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle einer Führungsperson, eines Unterstützers/Logistikers, und/oder eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des Paragraphen 100a der StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des Paragraphen 100a StPO, handelt“.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 327 vom 27. Juni 2022