Das deutsche Flughafen-Asylverfahren ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/4242) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/3546). Wie die Bundesregierung darin ausführt, stellt das deutsche Flughafenverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Az. V ZB 98/16) und des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 1516/93; BVerfGE 94, 166) „keine Freiheitsentziehung/Haft dar“. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 festgestellt, dass die „Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach Paragraf 18a des Asylgesetzes auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung“ darstellt.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 661 vom 15. November 2022

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