Regelungen zur Vermeidung eines Missbrauchs bei der Briefwahl führt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/8188) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/8042) auf. Danach hat der Gesetzgeber eine „Vielzahl von Vorkehrungen“ getroffen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern.

So werde im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen, wenn Wähler Briefwahlunterlagen beantragen, sodass die Wahl ausschließlich mit dem ausgestellten Wahlschein möglich sei (Paragraf 30 Bundeswahlordnung). Briefwählende sowie etwaige Hilfspersonen müssten auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt abgeben, die bei einem Verstoß zu strafrechtlichen Konsequenzen führe (Paragraf 36 Absatz 2 Bundeswahlgesetz).

Werden Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnadresse versandt, werde durch die Gemeinde eine Kontrollmitteilung an die Wohnadresse geschickt, so dass der Wahlberechtigte bemerke, wenn jemand anderes missbräuchlich Wahlunterlagen beantragt (Paragraf 28 Absatz 4 Bundeswahlordnung), heißt es in der Antwort weiter.

Briefwahlunterlagen dürften nur dann an eine andere Person ausgehändigt werden, wenn diese eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Diese Person könne für höchstens vier Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen abholen (Paragraf 28 Absatz 5 Bundeswahlordnung). Ausgezählt würden die Briefwahlstimmen in einem öffentlich zugänglichen Raum.

Wie die Bundesregierung ferner schreibt, werden die gesetzlichen Regelungen zum Wahlrecht stetig auf Reformbedarf hin geprüft, „haben sich jedoch, insbesondere auch wegen der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung bei Verstößen, namentlich bei der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt, bewährt“.

(c) HiB Nr. 636, 11.09.2023

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