Zum Stichtag 29. September 2023 haben laut Bundesregierung bundesweit insgesamt 776 offene, das heißt noch nicht vollstreckte Haftbefehle gegen 597 Personen vorgelegen, die dem politisch rechten Spektrum zuzurechnen sind. Hinzu kommen vier Haftbefehle ausländischer Behörden zwecks Auslieferung, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/11105) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/10824) weiter ausführt.
Danach lag insgesamt 27 Haftbefehlen ein politisch motiviertes Gewaltdelikt zugrunde, überwiegend Körperverletzungsdelikte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. 132 weitere Haftbefehle bestanden den Angaben zufolge wegen Straftaten mit politisch rechter Motivation wie Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und Beleidigung. Die übrigen Fälle sind laut Vorlage dem Bereich der Allgemeinkriminalität wie Diebstahl, Betrug, Erschleichen von Leistungen, Verkehrsdelikte und anderem zuzuordnen.
In allen Fällen seien polizeiliche Fahndungsmaßnahmen initiiert worden, schreibt die Bundesregierung ferner. Hierzu gehöre die Speicherung in allen nationalen und, soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dies zulassen, internationalen Fahndungssystemen. „Weitere Fahndungsmaßnahmen werden vor Ort von den zuständigen Länderdienststellen durchgeführt“, heißt es in der Antwort des Weiteren. Vor allem bei Gewaltdelikten würden die gesuchten Personen einer besonderen Prüfung im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) unterzogen.
Wie aus der Antwort zudem hervorgeht, wurden alleine zwischen März 2023 und September 2023 insgesamt 392 Haftbefehle zu Personen, die der politisch rechten Szene zugeordnet werden, vollstreckt oder erledigten sich auf andere Weise, etwa durch Zahlung einer Geldstrafe. Dies zeige, „dass die Polizei die Fahndungen mit Nachdruck und erfolgreich durchführt“. Das fortlaufende Kriminalitätsgeschehen führe allerdings dazu, dass neue Haftbefehle zu anderen oder denselben Personen erneut erstellt und Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen.
(c) HiB Nr. 273, 24.04.2024