Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, vorgelegten Entwurf eines Gesetzes beschlossen, mit dem die Übermittlungsregelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz und im Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst an die aktuellen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden. Außerdem wird eine spezielle Rechtsgrundlage für Maßnahmen zum Eigenschutz geschaffen, mit dem der Verfassungsschutz sich speziell vor gegnerischen Nachrichtendiensten und „Innentätern“ im eigenen Personal schützt.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Die Aufklärung von Extremismus, Terrorismus und geheimdienstlichen Aktivitäten fremder Mächte durch den Verfassungsschutz ist unverzichtbar für den Schutz unserer Demokratie und der Menschen in Deutschland. Für diesen Schutz unseres Staates und unserer Bevölkerung ist die effektive Zusammenarbeit unserer Sicherheitsbehörden essenziell. Hier kommt es besonders auf einen engen Informationsaustausch an. Daher ist es wichtig, dass wir mit dem Gesetzentwurf rasch die Rechtsgrundlagen an die aktuelle Verfassungsrechtsprechung anpassen. Außerdem schützen wir uns angesichts der aktuellen Bedrohungen stärker vor Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im Jahr 2022 mit einem Grundsatzurteil zum bayrischen Verfassungsschutzgesetz und nachfolgend einem im November 2022 verkündeten Beschluss zu Übermittlungsregelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (§§ 20 und 21 BVerfSchG) mit der Ausgestaltung des Verfassungsschutzrechts in Deutschland befasst. Dabei hat es die wichtige Rolle der Nachrichtendienste für den Schutz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung und anderer hoher Rechtsgüter anerkannt, aber auch Vorgaben u.a. für die Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Erkenntnisse formuliert. Anders als der unmittelbar zum Bundesverfassungsschutzgesetz ergangene Beschluss von November 2022 entfaltet das Urteil von April 2022 keine unmittelbare Rechtkraft für den Bund. Es ist aber ein zentraler Impulsgeber für die zukünftige rechtliche Ausgestaltung des Rechts der Nachrichtendienste.
Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Übermittlungsregeln im Bundesverfassungsschutzgesetz grundlegend entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts überarbeitet. Diese Neuregelung ist besonders eilig, weil die bisherigen Regelungen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgereichts nur noch bis zum Jahresende anwendbar bleiben. Kern ist die Regelung von Übermittlungen an Polizeien und andere Gefahrenabwehrbehörden sowie für Zwecke der Strafverfolgung (§§ 19, 21). Speziell geregelt werden aber auch Übermittlungen, die belastende Verwaltungsakte oder vergleichbare Folgen nach sich ziehen können (§ 20) sowie Auslandsübermittlungen (§ 25a).
Übermittlungszweck muss dabei nach dem Gesetzentwurf immer der Schutz herausragender öffentlicher Interessen sein. Für die Übermittlungsschwelle gilt die Verhältnismäßigkeitsverknüpfung: Wenn schwere Folgen drohen, sind hohe Voraussetzungen nötig, d.h. eine besondere Situation, die die Übermittlung veranlasst. Grundsätzlich sind Übermittlungen an Polizeien und andere Gefahrenabwehrbehörden danach künftig nur bei Vorliegen einer bereits konkretisierten Gefahr zulässig.
Administrative Verfahren mit belastenden Wirkungen setzen besondere Risikosachverhalte voraus. Ein Beispiel ist die Regelanfrage im waffenrechtlichen Erlaubnisverfahren, die dazu dient, dass Extremisten keine Waffenerlaubnisse erhalten.
Für die Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden gilt nach dem Gesetzentwurf eine Beschränkung auf Delikte, die entweder aufgrund ihres besonders hohen Strafrahmens oder aufgrund einer Zusammenschau des hohen Strafrahmens und ihrer besonderen Ausrichtung als besonders schwer zu gewichten sind.
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier:
https://bmi.bund.de/ge-uebermittlungsregelungen
(c) BMI, 30.08.2023