Seit heute Morgen waren rund 700 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Länder im Einsatz, um das durch Bundesinnenministerin Nancy Faeser verhängte Verbot der rechtsextremistischen, rassistischen und antisemitischen Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ („Artgemeinschaft“) einschließlich aller Teilorganisationen zu vollstrecken.
Wohnungen und weitere Räumlichkeiten von 39 Vereinsmitgliedern in zwölf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) wurden durchsucht.
Nach dem bisherigen Erkenntnisstand sind neben Gold und Bargeld große Mengen extremistischer Literatur und Devotionalien beschlagnahmt worden, die der „Artgemeinschaft“ zugeordnet werden können. Im Zuge der Durchsetzung des Verbotes wurden auch waffenrechtliche Erlaubnisse aberkannt und Schusswaffen und Munition sichergestellt. Zudem wurden auch Armbrüste und eine ABC-Schutzausrüstung gefunden und beschlagnahmt.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Ich danke den 700 Einsatzkräften der Polizei sehr herzlich für ihren heutigen Einsatz zum Schutz unserer Demokratie gegen Rechtsextremisten.
Mit der ‚Artgemeinschaft‘ haben wir eine sektenartige, zutiefst rassistische und antisemitische Vereinigung verboten. Das ist ein weiterer harter Schlag gegen den Rechtsextremismus und gegen die geistigen Brandstifter, die bis heute NS-Ideologien verbreiten. Diese rechtsextremistische Gruppierung hat versucht, durch eine widerwärtige Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen neue Verfassungsfeinde heranzuziehen.
Die ‚Artgemeinschaft‘ ist mit vielen rechtsextremen und neurechten Gruppierungen vernetzt. Diese Vereinigung verbindet verschiedene Strömungen der extremen Rechten und gefährdet damit die freiheitlich demokratische Grundordnung in besonderem Maße.“
Die „Artgemeinschaft“ ist eine neonazistische, rassistische, fremden- und demokratiefeindliche Vereinigung mit rund 150 Mitgliedern. Sie richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und insbesondere aufgrund antisemitischer Inhalte auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Die „Artgemeinschaft“ verbreitete unter dem Deckmantel eines pseudoreligiösen germanischen Götterglaubens ihr gegen die Menschenwürde verstoßendes Weltbild. Zentrales Ziel war die Erhaltung und Förderung der eigenen „Art“, welche mit dem nationalsozialistischen Terminus der „Rasse“ gleichzusetzen ist. Neben der Ideologie der Rassenlehre weisen Symbolik, Narrative und Aktivitäten des Vereins zudem weitere Parallelen zum Nationalsozialismus auf. So gab der Verein seinen Mitgliedern Anweisungen zu einer richtigen „Gattenwahl“ innerhalb der nord- und mitteleuropäischen „Menschenart“, um das der rassistischen Ideologie des Vereins entsprechend „richtige“ Erbgut weiterzugeben. Menschen anderer Herkunft wurden dagegen herabgewürdigt.
Zweck der nun verbotenen Vereinigung war es, ihre rechtsextremistische Weltanschauung auszuleben und zu verfestigen. Dies erfolgte insbesondere durch die Weitergabe ihrer Ideologie an Kinder und Jugendliche mittels einschlägiger, zum Teil aus der NS-Zeit stammender und nur minimal abgewandelter Literatur. Durch das Betreiben eines vereinseigenen „Buchdienstes“, einer Webseite und von Präsenzen in sozialen Medien wurden auch Nicht-Mitglieder mit rechtsextremistischem Gedankengut ideologisiert, radikalisiert und auch geworben.
Die „Artgemeinschaft“ bildete auch die ideologische Grundlage weiterer rechtsextremer Organisationen wie der „Sturm-/Wolfsbrigade 44“ und der „Heimattreuen Deutschen Jugend e.V.“, die bereits vom Bundesinnenministerium verboten wurden und deren ehemalige Mitglieder daraufhin zum Teil in der „Artgemeinschaft“ aktiv geworden sind.
Das heutige Vereinsverbot untersagt jede Fortführung der Vereinsaktivität durch die bisherigen Mitglieder und jede Aktivität Dritter zugunsten des verbotenen Vereins. Verstöße hiergegen sind Straftaten nach § 20 Vereinsgesetz (bis zur Bestandskraft des Verbots) bzw. nach § 85 Strafgesetzbuch (ab Bestandskraft des Verbots).
(c) BMI, 27.09.2023