Der Militärische Abschirmdienst (MAD) führt gemäß Paragraf 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung offene, verdeckte oder legendierte Ermittlungen in digitalen und sozialen Medien durch. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/4943) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/4656) mit. Im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nehme der MAD nach Maßgabe des Paragrafen 12 Absatz 3a des MDAG zudem Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke.
Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 9 vom 5. Januar 2023