In den Monaten Januar und Februar 2022 hat die Bundespolizei zusammen 827 Delikte im Zusammenhang mit der Nutzung ge- bzw. verfälschter Gesundheitszeugnisse zur Anzeige gebracht. Im Jahr 2021 waren es insgesamt rund 2.700. Seit Inkrafttreten der Coronavirus-Einreiseverordnung am 14. Januar 2021 hat die Bundespolizei somit genau 3.524 derartiger Fälle beanzeigt.
Hintergrund:
Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV), deren Regelwerk einen Beitrag für die grenzüberschreitende Eindämmung der Pandemie leisten soll, trat erstmalig am 14. Januar 2021 in Kraft und regelt unter anderem vielfältige und wichtige Nachweispflichten (getestet, geimpft, genesen) für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Egal, ob man per Flugzeug, Bahn oder dem Reisebus nach Deutschland einreist – ein Nachweis gem. § 5 CoronaEinreiseV muss neben den Reisedokumenten bei einer Kontrolle vorgelegt werden. Die schlechte Nachricht: hat man keinen oder einen unvollständig ausgefüllten Nachweis, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Die ganz schlechte Nachricht: Handelt man jedoch in Täuschungsabsicht, das heißt nutzt man ge- oder verfälschte Impfausweise, bzw. Genesenen- oder Testnachweise, dann begeht man eine Straftat – unabhängig davon, ob der Nachweis als Papierdokument oder elektronisch in Form eines QR-Codes vorgelegt wird.
Bei der Einreise nach Deutschland überwacht die Bundespolizei die pandemiebezogenen Einreisevorgaben gemäß der CoronaEinreiseV und prüft dabei den erforderlichen Impf-, Test- oder Genesenennachweis und die ggf. erforderliche Digitale Einreiseanmeldung (DEA).
Statistisch wurden bei den oben angegebenen Zahlen folgende Delikte berücksichtigt: Das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie die Strafvorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz.
Quelle: Bundespolizeipräsidium, Pressemitteilung vom 28. März 2022